Rechtsprechung
| BFH, 22.04.1975 - VII R 10/73 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 116, 228
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 26.11.1985 - VII R 89/82
Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung …
Zu den Verkaufskosten, die in voller Höhe zum Normalpreis rechnen, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder nach der Lieferung am Ort des Verbringens entstanden sind, gehören nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Juli 1974 VII R 13/72, BFHE 113, 323, 326, vom 22. April 1975 VII R 10/73, BFHE 116, 228, 230, und vom 12. November 1980 VII R 94/76, BFHE 131, 569, 572 ff.; vgl. auch Urteil vom 20. März 1979 VII R 17/76, BFHE 127, 464, 469) alle Kosten, die sich aus der normalen Vertriebsfunktion des Verkäufers ergeben, also auch, wie der BMF zutreffend dargelegt hat, Kosten einer vorangegangenen Lagerhaltung, etwa in einem Auslieferungslager (…vgl. auch Zepf/Recker/Krockauer, Wertverzollung, 3. Aufl., ZWVO Art. 1 Anm. 16.1; Art. 7 Anm. 9).Nicht zum Zollwert gehören aber nur die Kosten der Lagerung und der Erhaltung der Waren, während die Kosten einer Lagerbehandlung - Kosten, die sich auf den Verkauf beziehen (vgl. oben Buchst. b) und die nicht durch Art. 10 Abs. 2 Buchst. d der Lagerrichtlinie und § 30 ZG erfaßt sind - zum Zollwert gehören (vgl. BFHE 116, 228, 231;… anders offenbar Zepf/Recker/Krockauer, a. a. O., ZG, § 30 Anm. 2.1).
Kosten der Erhaltung der Waren sind die streitbefangenen Kosten nicht, Kosten der Lagerung jedenfalls insoweit, als sie für die Aufbewahrung der Waren entstanden sind, wie die Lagermiete und Versicherungsprämien (vgl. BFHE 116, 228, 231 zu § 33b ZG, § 38 der Wertzollordnung - WertZO -).
- BFH, 30.01.1990 - VII R 41/87
Steuerliche Bewertung einer Prämie beim Abschluss einer Transportversicherung
Art. 1 Abs. 2 Buchst. b ZWVO 1968 schließt vom Normalpreis Lieferungskosten ab Verbringungsort - Art. 6 Abs. 1 Buchst. a ZWVO 1968 - aus (Senat, Urteil vom 22. April 1975 VII R 10/73, BFHE 116, 228, 230), hindert aber nicht die Berücksichtigung eines für die Haus-zu-Haus-Transportversicherung geltenden einheitlichen Prämiensatzes, bezogen auf den Rechnungspreis.
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