Rechtsprechung
| BFH, 19.09.1975 - VI R 172/73 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten - Arbeitnehmer-Ehegatte - Sparzulage - Vermögenswirksame Leistungen - Überweisung auf Bausparkonto - Arbeitgeber-Ehegatte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, die auf ein Konto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen werden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 117, 133
- NJW 1976, 344 (Ls.)
- DB 1976, 228
- DB 1976, 514
- BStBl II 1976, 81
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 22.03.1972 - I R 152/70
Verträge zwischen Ehegatten - Vergütungen - Vermögensbereich - Einkommensbereich …
Auszug aus BFH, 19.09.1975 - VI R 172/73
So seien nach dem BFH-Urteil vom 22. März 1972 I R 152/70 (BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614) Vergütungen aus Verträgen zwischen Ehegatten mangels der für die Vertragsdurchführung erforderlichen Trennung der Vermögens- und Einkommensbereiche der Ehegatten steuerlich nicht als Betriebsausgaben und mithin auch nicht als Arbeitslohn zu berücksichtigen, wenn sie auf ein gemeinschaftliches Bankkonto der Ehegatten überwiesen werden, über welches jeder der Kontoinhaber allein verfügen könne.
- BFH, 10.11.1982 - I R 135/80
Direktversicherung - Familienangehörige - Altersversorgung
Nach Ansicht des erkennenden Senats sind indes die Grundsätze jener Entscheidung überholt durch die spätere Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 1975 VI R 172/73, BFHE 117, 133, BStBl II 1976, 81; vom 29. Januar 1976 IV R 42/73, BFHE 118, 176, BStBl II 1976, 372). - BFH, 26.07.1983 - VIII R 160/80
Steuerschuldermäßigung - Darlehn - Ehegatte
Einer Versagung würde jedenfalls nicht entgegenstehen, daß der Arbeitnehmer-Ehegatte seinerseits die Arbeitnehmersparzulage nach § 12 3. VermBG beanspruchen kann (BFH-Urteil vom 19. September 1975 VI R 172/73, BFHE 117, 133, BStBl II 1976, 81); denn die Arbeitnehmersparzulage wird außerhalb der Einkommensteuerveranlagung gewährt.
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