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Rechtsprechung
   BFH, 08.10.1976 - III R 87/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,750
BFH, 08.10.1976 - III R 87/75 (https://dejure.org/1976,750)
BFH, Entscheidung vom 08.10.1976 - III R 87/75 (https://dejure.org/1976,750)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 1976 - III R 87/75 (https://dejure.org/1976,750)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung einer Investitionszulage - Veräußerung der Betriebsstätte - Dreijahreszeitraum - Fortführung durch Erwerber - Unveränderte Fortführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZulG (1969) § 1, § 3 Abs. 5

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zurückforderung der Investitionszulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 120, 444
  • BStBl II 1977, 171
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 08.10.1976 - III R 162/73

    Zurückforderung der Investitionszulage

    Auszug aus BFH, 08.10.1976 - III R 87/75
    [Wegen der weiteren Begründung im einzelnen wird auf die gleichlautenden Ausführungen im Urteil vom 8. Oktober 1976 III R 162/73 (BStBl II 1977, 168) zu 1. und 2. verwiesen.].
  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Dagegen hatte der Bundesfinanzhof entschieden, es reiche für die Gewährung der Investitionszulage aus, wenn der Investor die Betriebsstätte innerhalb des Dreijahreszeitraums verpachte und der Pächter sie während des noch nicht abgelaufenen Teils der drei Jahre unverändert und selbständig fortführe (BStBl. 1977 II S. 171).
  • BFH, 28.10.1977 - III R 77/75

    Gewährung einer Investitionszulage - Errichtung eines Gebäudes - Vermietung nach …

    Die Grundsätze dieser Entscheidung hat der Senat durch Urteile vom 8. Oktober 1976 III R 87/75 (BFHE 120, 444, BStBl II 1977, 171) und vom 5. November 1976 III R 66-67/75 (BFHE 121, 266, BStBl II 1977, 363) auf die Verpachtung einer Betriebstätte ausgedehnt.

    Dabei ist es nach der Entscheidung III R 87/75 unschädlich, wenn der Investor diese Betriebstätte nicht zunächst selbst betreibt, sondern sie unmittelbar nach ihrer Fertigstellung verpachtet.

  • BFH, 05.11.1976 - III R 67/75

    Investitionszulage - Unbewegliche Wirtschaftsgüter - Ausbauten und Erweiterungen …

    In den zu § 3 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative InvZulG 1969 ergangenen und zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen vom 8. Oktober 1976 III R 162/73 BFHE 120, 438 , BStBl II 1977, 168 und III R 87/75 BFHE 120, 444 , BStBl II 1977, 171 hat der Senat ausgeführt, es sei lediglich erforderlich, daß die begünstigten Wirtschaftsgüter während des maßgeblichen Dreijahreszeitraums in der Betriebstätte verbleiben, zu deren Errichtung oder Erweiterung sie angeschafft oder hergestellt worden sind.

    Schließlich entspricht die im Bereich des möglichen Wortsinns des § 1 Abs. 5 InvZulG 1969 liegende Auslegung des Senats der gesetzgeberischen Zielsetzung der Vorschrift (vgl Urteile III R 162/73 und III R 87/75 ).

  • BFH, 05.11.1976 - III R 66/75

    Investitionszulage - Unbewegliche Wirtschaftsgüter - Ausbauten und Erweiterungen …

    In den zu § 3 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative InvZulG 1969 ergangenen Entscheidungen vom 8. Oktober 1976 III R 162/73 (BFHE 120, 438, BStBl II 1977, 168) und III R 87/75 (BFHE 120, 444, BStBl II 1977, 171) hat der Senat ausgeführt, es sei lediglich erforderlich, daß die begünstigten Wirtschaftsgüter während des maßgeblichen Dreijahreszeitraums in der Betriebstätte verbleiben, zu deren Errichtung oder Erweiterung sie angeschafft oder hergestellt worden sind.

    Schließlich entspricht die im Bereich des möglichen Wortsinns des § 1 Abs. 5 InvZulG 1969 liegende Auslegung des Senats der gesetzgeberischen Zielsetzung der Vorschrift (vgl. Urteile III R 162/73 und III R 87/75).

  • BVerwG, 28.04.1978 - 7 C 53.76

    Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Kohlegesetz

    Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 1976 (BFHE 120, 444 (447]), in dem dieser ausführt, daß eine nach dem Investitionszulagengesetz gewährte Zulage nicht zurückgefordert werden könne, wenn der Investor die von ihm errichtete und seinem Betriebsvermögen zuzuordnende Betriebsstätte unmittelbar nach deren Errichtung verpachte, weil das Investitionszulagengesetz nur auf das Errichten oder die Erweiterung einer Betriebsstätte, nicht aber zugleich darauf abstelle, wer Inhaber der Betriebsstätte sei.
  • BFH, 25.10.1985 - III R 79/82

    Investitionszulage - Energieerzeugung - Energieverteilung - Anlage - Betrieb …

    Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung bisher nur anerkannt, wo der konkrete Gesetzeswortlaut dazu eine Möglichkeit bot (so in dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Mai 1968 VI R 46/68, BFHE 92, 356, BStBl II 1968, 573 zu § 21 des Berlinhilfegesetzes / § 19 des Berlinförderungsgesetzes, sowie in den Urteilen vom 8. Oktober 1976 III R 162/73, BFHE 120, 438, BStBl II 1977, 168, und III R 87/75, BFHE 120, 444, BStBl II 1977, 171 zu § 1 InvZulG 1969; eine Ausnahme gilt auch für den Bereich des § 4 b InvZulG 1982, worauf in dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 16. Juni 1982, BStBl I 1982, 569 unter Tz. 43 und 47 zutreffend hingewiesen wird).
  • BFH, 20.03.1987 - III R 16/82

    Finanzverwaltungsbehörde - Bindung - Investitionszulage - Investitionsvorhaben - …

    Die Klägerin verweist insoweit zutreffend auf die Senatsurteile vom 8. Oktober 1976 III R 162/73 (BFHE 120, 438, BStBl II 1977, 168) und III R 87/75 (BFHE 120, 444, BStBl II 1977, 171).
  • BVerwG, 18.12.1981 - 7 B 3.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Unterbringung von …

    Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 8. Oktober 1976 - III R 87/75 - (BFHE 120, 444 = BStBl. 1977 II 171), in dem ausgeführt wird, daß eine Investitionszulage nicht zurückgefordert werden könne, wenn der Investor die Betriebsstätte innerhalb des Dreijahreszeitraums verpachte, weil das Investitionszulagengesetz nur auf das Errichten oder Erweitern einer Betriebsstätte, nicht aber zugleich darauf abstelle, wer Inhaber der Betriebsstätte sei.
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