Rechtsprechung
| BFH, 03.01.1978 - VII B 21/77 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Streitwertberechnung - Verfahren über einstweilige Anordnung - Durchführung von Pfändungsmaßnahmen - Zwangsvollstreckung - Bemessungsgrundlage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
GKG § 13
Papierfundstellen
- BFHE 124, 26
- BStBl II 1978, 159
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 16.11.1976 - VII B 84/74
Streitwert des Verfahrens - Einstweilige Anordnung - Bestimmung für Einzelfall - …
Auszug aus BFH, 03.01.1978 - VII B 21/77
Der Streitwert des Verfahrens über eine einstweilige Anordnung, in dem sich der Antragsteller gegen die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen wendet, ist auf 10 % des Betrages zu bemessen, dessentwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird (Anschluß an BFHE 120, 338)1).1) BStBl II 1977 S. 80.
- BFH, 07.03.1989 - VII E 1/88
Anordnung auf vorläufigen Rechtsschutz zur vorläufigen Unterbindung einer …
Das entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats, nach der in Fällen, in denen durch einstweilige Anordnung die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen unterbunden werden sollte, der Streitwert mit 10 v. H. des der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungsbetrages bemessen worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 3. Januar 1978 VII B 21/77, BFHE 124, 26 - nur Rechtssatz veröffentlicht -, und vom 28. Januar 1986 VII B 86/85, BFH / NV 1986, 552). - BFH, 07.01.1988 - III S 12/87
Antrag auf Gewährung von Proezsskostenhilfe
Denn das Begehren des Antragstellers ist in seiner Wirkung vergleichbar mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (siehe hierzu den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520) oder einer einstweiligen Anordnung gegen die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen (siehe dazu den BFH-Beschluß vom 3. Januar 1978 VII B 21/77, BFHE 124, 26, BStBl II 1978, 159). - BFH, 28.01.1986 - VII B 86/85
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 3. Januar 1978 VII B 21/77, BFHE 124, 26) ist der Streitwert des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung, in dem sich der Antragsteller gegen die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen wendet, auf 10 % des Betrages zu bemessen, dessentwegen die Vollstreckung betrieben wird.
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