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Rechtsprechung
   BFH, 02.02.1979 - VI R 77/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,724
BFH, 02.02.1979 - VI R 77/77 (https://dejure.org/1979,724)
BFH, Entscheidung vom 02.02.1979 - VI R 77/77 (https://dejure.org/1979,724)
BFH, Entscheidung vom 02. Februar 1979 - VI R 77/77 (https://dejure.org/1979,724)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Parkhausgebühr - Werbungskosten - Fahrtkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1969) § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Parkhausgebühren in Verbindung mit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit den Pauschbeträgen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgegolten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 127, 186
  • NJW 1979, 1568 (Ls.)
  • DB 1979, 1256
  • BStBl II 1979, 280
  • BStBl II 1979, 372
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.03.1978 - VI R 239/74

    Kfz-Nutzung - Kostenerstattung - Außergewöhnliche Aufwendung - Unfallkosten - …

    Auszug aus BFH, 02.02.1979 - VI R 77/77
    Normale Kosten sind solche Aufwendungen, die mit der laufenden Benutzung des Kraftfahrzeuges typischerweise zusammenhängen (Urteil des Senats vom 10. März 1978 VI R 239/74, BFHE 124, 540, BStBl II 1978, 381).

    Dabei ist entscheidend, ob die Kosten vorhersehbar sind oder ob sie sich als unvorhersehbar (wie z. B. Unfallkosten) einer Einbeziehung in eine Pauschalierung entziehen (BFH-Urteil VI R 239/74).

  • BFH, 14.07.1978 - VI R 158/76

    Beruflich veranlaßte Unfallkosten sind stets außergewöhnlich und deshalb in …

    Auszug aus BFH, 02.02.1979 - VI R 77/77
    Die Außergewöhnlichkeit ist nicht nach der Höhe der fraglichen Aufwendungen, auch nicht nach dem Verhältnis dieser Aufwendungen zu den als Werbungskosten in Betracht kommenden Pauschbeträgen zu beurteilen, sondern danach, ob die Aufwendungen ihrer Natur nach außergewöhnlich sind (BFH-Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 158/76, BFHE 125, 553, BStBl II 1978, 595).
  • BFH, 24.02.1978 - VI R 177/73

    Herabsetzung der Pauschbeträge - Kilometergeld - Außergewöhnliche Kosten - …

    Auszug aus BFH, 02.02.1979 - VI R 77/77
    Hieran hat der Senat auch nach der Herabsetzung der Pauschbeträge auf 0, 36 DM, also auf einen unter den tatsächlichen Aufwendungen liegenden Satz, festgehalten (Urteil vom 24. Februar 1978 VI R 177/73, BFHE 124, 524, BStBl II 1978, 380).
  • BFH, 13.11.1970 - VI B 112/70

    Wohnung - Arbeitsstätte - Aufwendungen für Fahrten - Außergewöhnliche Kosten - …

    Auszug aus BFH, 02.02.1979 - VI R 77/77
    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß mit dem Pauschsatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur die normalen Kosten, die durch Fahrten mit einem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, abgegolten werden (BFH-Beschluß vom 13. November 1970 VI B 112/70, BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101, und BFH-Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 395/70, BFHE 111, 59, BStBl II 1974, 185).
  • BFH, 17.10.1973 - VI R 395/70

    Totalschaden eines Pkw - Fahrt zur Arbeitsstätte - Ermittlung abzugsfähiger …

    Auszug aus BFH, 02.02.1979 - VI R 77/77
    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß mit dem Pauschsatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur die normalen Kosten, die durch Fahrten mit einem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, abgegolten werden (BFH-Beschluß vom 13. November 1970 VI B 112/70, BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101, und BFH-Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 395/70, BFHE 111, 59, BStBl II 1974, 185).
  • BFH, 09.07.1965 - VI 153/64 U

    Abgeltung der Parkgebühren während der Arbeitszeit durch Pauschbeträge

    Auszug aus BFH, 02.02.1979 - VI R 77/77
    Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 9. Juli 1965 VI 153/64 U (BFHE 83, 21, BStBl III 1965, 509) Parkhausgebühren grundsätzlich als regelmäßige Aufwendungen angesehen, die noch im Rahmen der Fahrtaufwendungen lägen, die mit dem Pauschsatz abgegolten seien.
  • BFH, 30.05.1967 - VI R 118/66

    Steuerliche Anrechnungsfähigkeit von Prämien für eine Vollkaskoversicherung

    Auszug aus BFH, 02.02.1979 - VI R 77/77
    Dazu gehören auch Aufwendungen, die der Arbeitnehmer für die Unterbringung seines Fahrzeugs am Wohnort (z. B. in einer Garage) oder am Ort seiner Arbeitsstätte während der Arbeitszeit macht (BFH-Entscheidung vom 30. Mai 1967 VI R 118/66, BFHE 89, 185, BStBl III 1967, 576, und BFH-Urteil VI 153/64 U).
  • BFH, 30.11.1979 - VI R 83/77

    Die auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Kreditzinsen für …

    Die Außergewöhnlichkeit muß sich nicht auf die Höhe der Kosten, sondern auf das Ereignis beziehen, das die Aufwendungen ausgelöst hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juli 1978 VI R 158/76, BFHE 125, 553, BStBl II 1978, 595, und vom 2. Februar 1979 VI R 77/77, BFHE 127, 186, BStBl II 1979, 372).

    Der BFH hat als gewöhnliche, durch den Pauschbetrag abgegoltene Kosten insbesondere die Kraftfahrzeugsteuern, Haftpflichtversicherungsprämien, die üblichen Reparaturen, Garagenkosten, Parkgebühren und Parkhausgebühren und die Absetzung für Abnutzung (AfA) angesehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Juli 1965 VI 153/64 U, BFHE 83, 21, BStBl III 1965, 509, und vom 30. Mai 1967 VI R 118/66, BFHE 89, 185, BStBl III 1967, 576, und in BFHE 127, 186, BStBl II 1979, 372).

    Wie der Senat bei anderen Aufwendungen wiederholt betont hat, ist es im Hinblick auf den Vereinfachungszweck der Pauschregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ohne Bedeutung, ob gleiche Kosten bei der Mehrzahl von Arbeitnehmern anfallen, die ihren PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 89, 185, BStBl III 1967, 576 und BFHE 127, 186, BStBl II 1979, 372).

  • BFH, 12.01.1994 - IV B 13/93

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage bezüglich der Abgeltung von Kosten die am …

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Kosten, die am Wohnort des Steuerpflichtigen oder an seinem Arbeitsort für die Unterbringung des Fahrzeugs anfallen (Garage, Parkplatz oder Parkhaus) zu den Kosten gehören, die durch den Pauschbetrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgegolten sind (BFH-Urteile vom 2. Februar 1979 VI R 77/77, BFHE 127, 186, BStBl II 1979, 372 m.w.N.; vom 30. November 1979 VI R 83/77, BFHE 129, 346, BStBl II 1980, 138).

    Entgegen der Auffassung der Kläger hatte der BFH in seinem Urteil in BFHE 127, 186, BStBl II 1979, 372 auch bereits über den Einwand des Steuerpflichtigen zu befinden, er benötige sein Fahrzeug am Ort der Arbeitsstätte, um es für Dienstreisen zur Verfügung zu haben.

    Der einzige Unterschied zum Streitfall bestand darin, daß die Entscheidung in BFHE 127, 186, BStBl II 1979, 372 zur Besteuerung eines Arbeitnehmers ergangen ist.

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3091/98

    Garagenkosten eines Arbeitnehmers bei Anwendung der 1 v.H.-Methode keine …

    In diesem Verfahren, das vom Steuerpflichtigen nur unverändert übernommen werden kann, besteht keine Möglichkeit für eine konkrete oder geschätzte Abgrenzung der beruflichen von der privaten Veranlassung derartiger Aufwendungen, die als "vorhersehbare Kosten" bereits in die Pauschalierung einbezogen wurden (vgl. BFH-Urteil vom 2.2.1979 VI R 77/77, BFHE 127, 186 , BStBl II 1979, 372).
  • FG Hessen, 12.03.1997 - 12 K 3155/95

    Parkgebühren bei "park and ride"

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  • FG Saarland, 12.06.2001 - 2 K 234/97

    Erlass der Einkommensteuer wegen Unbilligkeit nach Eintritt der Bestandskraft des …

    In diesem Verfahren, das vom Steuerpflichtigen nur unverändert übernommen werden kann, besteht keine Möglichkeit für eine konkrete oder geschätzte Abgrenzung der beruflichen von der privaten Veranlassung derartiger Aufwendungen, die als "vorhersehbare Kosten" bereits in die Pauschalierung einbezogen wurden (BFH, Urteil vom 2. Februar 1979 VI R 77/77, BStBl II 1979, 372).
  • BFH, 14.05.1982 - VI R 259/80
    Sie sind durch den Ansatz des Kilometersatzes des Abschn. 25 Abs. 8 LStR 1975 nicht abgegolten (Ausführungen zur Zulässigkeit der typisierenden Schätzung des km-Pauschbetrags, Festhaltung an dem BFH-Urteil vom 17.12.1976 VI R 118/75; vgl. BFH-Urteil vom 14.8.1981 VI R 115/78; das BFH-Urteil vom 2.2.1979 VI R 77/77 ist nicht anwendbar).3.
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