Rechtsprechung
| BFH, 03.04.1984 - VII R 12/78 |
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Kurzfassungen/Presse
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Papierfundstellen
- BFHE 141, 73
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 09.01.1996 - VII B 225/95
Bananenmarktordnug
Darauf, ob die einschlägigen GATT-Vorschriften --weitere Vorlagefrage des FG-- berufungsfähig bzw. unmittelbar anwendbar sind (…allgemein verneinend die Rechtsprechung: vgl. nur EuGH, aaO.; Senat, Urteil vom 3. April 1984 VII R 12/78, BFHE 141, 73, 76 f.; bejahend Kuschel, EuZW 1995, 689 f.;… Petersmann, aaO., S. 131, 138), kommt es nach Ansicht des Senats nicht unbedingt an. - BFH, 09.08.1988 - VII R 146/85
Kraftfahrzeugsteuer - Kriegsbehinderte Fahrzeughalter - Zivilbehinderte …
Bei der Ausgestaltung von Steuervergünstigungen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, dessen Grenzen erst überschritten sind, wenn für die gesetzlich vorgesehen Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind (BVerfG, Beschluß vom 26. Februar 1985 2 BvL 17/83, BVerfGE 69, 150, 159 f. mit Nachweisen; allgemein zur gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Steuerrecht auch Urteil in BVerfGE 74, 182, 200, BStBl II 1987, 240, 245, sowie Senat, Urteil vom 3. April 1984 VII R 12/78, BFHE 141, 73, 78). - FG Hessen, 10.12.2002 - 4 K 3994/00
Dotationskapital; Refinanzierungskosten; Inländische Betriebstätte; …
Ebenso wie der BFH zu dem GATT-Abkommen ausgeführt hat, sind auch die Regelungen des GATS-Abkommens zwar völkerrechtlich gegenüber den Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, verpflichtend; aufgrund ihrer Zielsetzung und "wegen der großen Geschmeidigkeit der Bedingungen" entfalten sie jedoch keine unmittelbaren Rechtswirkung, auf die sich der einzelne Staatsbürger berufen kann (vgl. BFH-Urteil vom 03.04.1984 VII R 12/78 BFHE 141, 73 m.w.N.) Auch der EuGH hat mit Urteil vom 12.12.1995 C 469/93 (Recht der internationalen Wirtschaft - RiW - 1996, 166) entschieden, dass das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen keine Bestimmungen enthält, die dem Einzelnen Rechte verleihen, auf die er sich vor den nationalen Gerichten gegen die Anwendung entgegenstehender nationaler Bestimmungen berufen könne.
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