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Rechtsprechung
   BFH, 23.10.1985 - II R 111/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1613
BFH, 23.10.1985 - II R 111/83 (https://dejure.org/1985,1613)
BFH, Entscheidung vom 23.10.1985 - II R 111/83 (https://dejure.org/1985,1613)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 1985 - II R 111/83 (https://dejure.org/1985,1613)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 145, 238
  • NJW 1986, 1514 (Ls.)
  • BB 1986, 723
  • BStBl II 1986, 189
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 09.10.1991 - II R 20/89

    Guthaben in der Instandhaltungsrückstellung ist keine grunderwerbsteuerrechtliche …

    Das folgt aus dem Sinn der Nr. 2 des § 2 Abs. 1 GrEStG 1983, wonach nur der Rechtsverkehr mit Grundstücken der Steuer unterliegen soll und der Erwerb von Geldforderungen oder anderen vergleichbaren Vermögenspositionen selbst dann grunderwerbsteuerrechtlich unerheblich ist, wenn solche Rechte gemäß § 96 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Bestandteile des Grundstücks bürgerlich-rechtlich dessen Schicksal teilen (vgl. die Begründung zum GrEStG 1940, RStBl 1940, 393; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1985 II R 111/83, BFHE 145, 238, BStBl II 1986, 189 - zum Erwerb des Anspruchs auf Brandentschädigung -, und vom 30. Januar 1991 II R 89/87, BFHE 163, 251, BStBl II 1991, 271 - zum Erwerb des mit einem Erbbaugrundstück verbundenen Erbbauzinsanspruches).
  • BFH, 30.01.1991 - II R 89/87

    Erbbauzinsanspruch ist grunderwerbsteuerrechtlich nicht Teil des …

    Dementsprechend hat der Senat bereits mit Urteil vom 23. Oktober 1985 II R 111/83 (BFHE 145, 238, BStBl II 1986, 189) entschieden, daß der nach Landesrecht als Grundstücksbestandteil ausgestattete Anspruch auf Brandentschädigung entgegen der Regel des § 96 BGB grunderwerbsteuerrechtlich nicht zu dem brandgeschädigten Grundstück gehört.
  • BFH, 09.10.1991 - II R 91/90

    Grunderwerbsteuerfreiheit von Beiträgen an den Verwalter zwecks Bildung einer …

    Das folgt aus dem Sinn der Nr. 2 des § 2 Abs. 1 GrEStG 1983, wonach nur der Rechtsverkehr mit Grundstücken der Steuer unterliegen soll und der Erwerb von Geldforderungen oder anderen vergleichbaren Vermögenspositionen selbst dann grunderwerbsteuerrechtlich unerheblich ist, wenn solche Rechte gemäß § 96 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Bestandteile des Grundstücks bürgerlich-rechtlich dessen Schicksal teilen (vgl. die Begründung zum GrEStG 1940, RStBl 1940, 393; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1985 II R 111/83, BFHE 145, 238, BStBl II 1986, 189 - zum Erwerb des Anspruchs auf Brandentschädigung -, und vom 30. Januar 1991 II R 89/87, BFHE 163, 251, BStBl II 1991, 271 - zum Erwerb des mit einem Erbbaugrundstück verbundenen Erbbauzinsanspruches).
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