Rechtsprechung
| BFH, 23.10.1985 - II R 111/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Grundstückserwerb - Versicherungsübertragung - Grunderwerbsteuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 145, 238
- NJW 1986, 1514 (Ls.)
- BB 1986, 723
- BStBl II 1986, 189
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 09.10.1991 - II R 20/89
Guthaben in der Instandhaltungsrückstellung ist keine grunderwerbsteuerrechtliche …
Das folgt aus dem Sinn der Nr. 2 des § 2 Abs. 1 GrEStG 1983, wonach nur der Rechtsverkehr mit Grundstücken der Steuer unterliegen soll und der Erwerb von Geldforderungen oder anderen vergleichbaren Vermögenspositionen selbst dann grunderwerbsteuerrechtlich unerheblich ist, wenn solche Rechte gemäß § 96 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Bestandteile des Grundstücks bürgerlich-rechtlich dessen Schicksal teilen (vgl. die Begründung zum GrEStG 1940, RStBl 1940, 393; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1985 II R 111/83, BFHE 145, 238, BStBl II 1986, 189 - zum Erwerb des Anspruchs auf Brandentschädigung -, und vom 30. Januar 1991 II R 89/87, BFHE 163, 251, BStBl II 1991, 271 - zum Erwerb des mit einem Erbbaugrundstück verbundenen Erbbauzinsanspruches). - BFH, 30.01.1991 - II R 89/87
Erbbauzinsanspruch ist grunderwerbsteuerrechtlich nicht Teil des …
Dementsprechend hat der Senat bereits mit Urteil vom 23. Oktober 1985 II R 111/83 (BFHE 145, 238, BStBl II 1986, 189) entschieden, daß der nach Landesrecht als Grundstücksbestandteil ausgestattete Anspruch auf Brandentschädigung entgegen der Regel des § 96 BGB grunderwerbsteuerrechtlich nicht zu dem brandgeschädigten Grundstück gehört. - BFH, 09.10.1991 - II R 91/90
Grunderwerbsteuerfreiheit von Beiträgen an den Verwalter zwecks Bildung einer …
Das folgt aus dem Sinn der Nr. 2 des § 2 Abs. 1 GrEStG 1983, wonach nur der Rechtsverkehr mit Grundstücken der Steuer unterliegen soll und der Erwerb von Geldforderungen oder anderen vergleichbaren Vermögenspositionen selbst dann grunderwerbsteuerrechtlich unerheblich ist, wenn solche Rechte gemäß § 96 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Bestandteile des Grundstücks bürgerlich-rechtlich dessen Schicksal teilen (vgl. die Begründung zum GrEStG 1940, RStBl 1940, 393; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1985 II R 111/83, BFHE 145, 238, BStBl II 1986, 189 - zum Erwerb des Anspruchs auf Brandentschädigung -, und vom 30. Januar 1991 II R 89/87, BFHE 163, 251, BStBl II 1991, 271 - zum Erwerb des mit einem Erbbaugrundstück verbundenen Erbbauzinsanspruches).
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