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| BFH, 02.04.1987 - VII R 105/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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Papierfundstellen
- BFHE 150, 97
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 02.07.1987 - VII R 116/84
Klassifizierung von Tierpräparationen bezüglich deren Verzollung
Zur Begründung bezieht sich der Senat auf sein in einem gleichgelagerten Fall ergangenes, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmtes Urteil vom 2. April 1987 VII R 105/84.Die gegen den Kläger ergangenen Bescheide sind somit rechtmäßig; die Geltendmachung der Eingangsabgaben verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Urteil VII R 105/84).
- BFH, 06.12.1988 - VII R 43/86
Zolltariflichen Erfordernisse für die Anerkennung als Sammlungsstück
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die zolltariflichen Erfordernisse für die Anerkennung als Sammlungsstück (zu ihnen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 10. Oktober 1985 Rs. 200/84 - Oldtimer - und Rs. 252/84 - Pistolen -, EuGHE 1985, 3377, 3382 f. und 3388, 3392 f.; Senat, Urteile vom 29. Oktober 1986 VII R 110/82, BFHE 148, 90, 92, vom 2. April 1987 VII R 105/84, BFHE 150, 97, und vom 20. Oktober 1987 VII K 16, 21-23/87, BFHE 151, 266) vorliegen. - BFH, 16.11.1993 - VII R 28/93
Voraussetzungen für das Vorliegen von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst …
Es können schon von vornherein Bedenken bestehen, bloße Anschauungobjekte den Sammlungsstücken im vorbezeichneten Sinne zuzurechnen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 2. April 1987 VII R 105/84, BFHE 150, 97, 99 - zoologische Anschauungsstücke -). - BFH, 27.03.1990 - VII R 122/86
Steuerbegünstigung von Umsätzen von Sammelungsstücken
99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs sind (dazu Senat, Urteile vom 29. Oktober 1986 VII R 110/82, BFHE 148, 90, 92, vom 2. April 1987 VII R 105/84, BFHE 150, 97, und vom 20. Oktober 1987 VII K 16, 21-23/87, BFHE 151, 266, jeweils unter Hinweis auf die auch vom Finanzgericht - FG - berücksichtigte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -). - BFH, 02.07.1987 - VII R 106/84 67.01 B bzw. 43.03 B GZT anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 2.4.1987 VII R 105/84).
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