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Rechtsprechung
   BFH, 11.07.1989 - VII R 109/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1985
BFH, 11.07.1989 - VII R 109/88 (https://dejure.org/1989,1985)
BFH, Entscheidung vom 11.07.1989 - VII R 109/88 (https://dejure.org/1989,1985)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 1989 - VII R 109/88 (https://dejure.org/1989,1985)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    DVStB §§ 10, 24 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Steuerberaterprüfung - Prüfungsausschuß - Ordnungsmäßige Besetzung - Gutachten - Mitwirkung bei Festsetzung der Noten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DVStB §§ 10, 24 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    §§ 10, 24 DVStB
    Steuerberatung; ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 477
  • BB 1989, 1973
  • DB 1989, 2056
  • BStBl II 1989, 858
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.05.1982 - VII R 18/82

    Prüfungsausschuß - Steuerberaterprüfung - Notenfestsetzung

    Auszug aus BFH, 11.07.1989 - VII R 109/88
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 11. Mai 1982 VII R 18/82 (BFHE 136, 173, BStBl II 1982, 674) ausgeführt, daß den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bei abweichenden Gutachten Gelegenheit gegeben werden müsse, ihre Gutachten zu erläutern und in eine Erörterung darüber einzutreten, worauf die abweichenden Gutachten beruhen könnten.

    Sodann ergibt sich aus dem Zusammenhang beider Sätze des § 24 Abs. 1 DVStB, daß der Prüfungsausschuß seine Entscheidung auf der Grundlage der Benotungsvorschläge der Gutachter zu treffen hat (vgl. Urteil des Senats in BFHE 136, 173, BStBl II 1982, 674, 677).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 136, 173, BStBl II 1982, 674 entschieden hat, hat der Prüfungsausschuß für die Steuerberaterprüfung die Note für jede schriftliche Arbeit jedenfalls dann aufgrund gemeinsamer Beratung festzusetzen, wenn sie vom Erst- und Zweitgutachter unterschiedlich begutachtet worden ist.

  • BFH, 20.12.1983 - VII R 123/83

    Formelle Anforderung - Prüfungsarbeit - Steuerberaterprüfung - Bewertung einer …

    Auszug aus BFH, 11.07.1989 - VII R 109/88
    Der Richter kann nur prüfen, ob die Prüfer bzw. der Prüfungsausschuß allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 1976 VII R 17/74, BFHE 120, 106, BStBl II 1976, 797; vom 30. Januar 1979 VII R 13/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417, und vom 20. Dezember 1983 VII R 123/83, BFHE 140, 125, BStBl II 1984, 280).
  • BFH, 30.01.1979 - VII R 13/78

    Prüfungsanforderung - Sachfremde Erwägung - Bewertungsmaßstab - Durchfallquote

    Auszug aus BFH, 11.07.1989 - VII R 109/88
    Der Richter kann nur prüfen, ob die Prüfer bzw. der Prüfungsausschuß allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 1976 VII R 17/74, BFHE 120, 106, BStBl II 1976, 797; vom 30. Januar 1979 VII R 13/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417, und vom 20. Dezember 1983 VII R 123/83, BFHE 140, 125, BStBl II 1984, 280).
  • BFH, 24.08.1976 - VII R 17/74

    Mangel im Verfahren der Steuerberaterprüfung - Bewertung einer schriftlichen …

    Auszug aus BFH, 11.07.1989 - VII R 109/88
    Der Richter kann nur prüfen, ob die Prüfer bzw. der Prüfungsausschuß allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 1976 VII R 17/74, BFHE 120, 106, BStBl II 1976, 797; vom 30. Januar 1979 VII R 13/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417, und vom 20. Dezember 1983 VII R 123/83, BFHE 140, 125, BStBl II 1984, 280).
  • BFH, 28.11.1978 - VII R 70/78

    Steuerbevollmächtigtenprüfung - Wiederholung der Prüfung - Berücksichtigung von …

    Auszug aus BFH, 11.07.1989 - VII R 109/88
    Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 28. November 1978 VII R 70/78 (BFHE 126, 502, BStBl II 1979, 207, 209) entschieden, daß es einer Neubewertung der schriftlichen Arbeiten nicht bedarf, wenn in der mündlichen Prüfung ein anderer Prüfer an die Stelle des Prüfers tritt, der als Gutachter bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten tätig geworden ist.
  • BFH, 08.04.1986 - VII R 9/84

    Gerichtliche Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen - Der dem …

    Auszug aus BFH, 11.07.1989 - VII R 109/88
    Die Prüfer sind an die Lösungsvorschläge und die diesen beigefügten Punktebewertungen nicht gebunden (vgl. Urteil des Senats vom 8. April 1986 VII R 9/84, BFH/NV 1986, 768, 769 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.12.1981 - 2 K 186/81
    Auszug aus BFH, 11.07.1989 - VII R 109/88
    Der Senat folgt nicht der Auffassung des Finanzministeriums und dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1981 2 K 186/81 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 491), wonach eine große Zahl von Prüfungskandidaten es rechtfertigen kann, die Begutachtung der schriftlichen Prüfungsarbeiten zum Teil durch stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses durchführen zu lassen, diese aber dann am weiteren Prüfungsverfahren nicht mehr zu beteiligen und die Festsetzung der Noten den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überlassen, die zu ordentlichen Mitgliedern bestellt worden sind.
  • BFH, 09.07.1991 - VII R 21/91

    Zur Beteiligung von sogenannten stellvertretenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) …

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Rechtsausführungen des Senats wird auf das Urteil vom 11. Juli 1989 VII R 109/88 (BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858) Bezug genommen.

    Dem Senatsurteil in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858 sei aber zu entnehmen, daß ein Vertretungsfall, der die Stellvertreter zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses mache, nur dann eintrete, wenn ein ordentliches Mitglied dieses Ausschusses an der Ausübung des Amtes als Prüfer verhindert sei.

    Wie der Senat in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858 entschieden habe, habe dies zur Folge, daß sich die Tätigkeit der Stellvertreter nicht nur auf die Begutachtung der Aufsichtsarbeiten beschränken dürfe, sondern daß sie als Mitglieder des Prüfungsausschusses auch an der Festsetzung der Note beteiligt werden müßten.

    Die Neubewertung der Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Buchführung und Bilanzwesen durch den Prüfungsausschuß (§ 24 Abs. 1 DVStB) ist entsprechend den Auflagen des Senats in dem in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858 veröffentlichten Urteil durchgeführt worden.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858 ausgeführt, daß bei länger dauernder Verhinderung des ursprünglichen Erstgutachters B an dessen Stelle ein anderer Gutachter für die Buchführungsklausur hätte bestellt werden müssen, der dann auch an der Festsetzung der Note durch den Prüfungsausschuß hätte mitwirken müssen.

    Sie unterscheidet sodann in sachlicher Hinsicht - wie der Senat in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858 ausgeführt hat - nicht zwischen den ordentlichen und den stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

    In seinem Urteil in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858 hat der Senat unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 Satz 2 DVStB, wonach bei Bedarf mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden können, zwar ausgeführt, die Prüfungsordnung sehe zur verfahrensmäßigen Bewältigung einer größeren Zahl von Prüflingen vor, daß die notwendige Zahl von Prüfungsausschüssen mit unabhängigen und untereinander rechtlich gleichwertigen Prüfern gebildet werde.

    Wie sich aus dem Urteil des Senats in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858 und der Ersetzung des aus dem Prüfungsausschuß ausgeschiedenen Erstgutachters Steuerberater B durch den Steuerberater Dr. L bei der Neubewertung der Prüfungsklausur des Klägers ergibt, entsprach die Besetzung des Prüfungsausschusses in seinen Sitzungen vom 18. Dezember 1987 und 19. Dezember 1989 schließlich auch den formalen Besetzungsanordnungen des § 10 Abs. 3 DVStB.

  • BFH, 29.09.1992 - VII R 76/90

    Gerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidungen hinsichtlich einer …

    Der Richter kann nur prüfen, ob die Prüfer bzw. der Prüfungsausschuß die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben, d.h. ob sie allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind und ob die für die Prüfung maßgeblichen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1989 VII R 109/88, BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858 m.w.N.).

    Die durch behördlichen Bestellungsakt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 DVStB) zu stellvertretenden Mitgliedern berufenen Personen sind nach der Rechtsprechung des Senats dann zwingend gleichberechtigte Mitglieder des Prüfungsausschusses, wenn es um Beratung und Beschlußfassung über die Festsetzung der Noten für den schriftlichen Teil der Prüfung aufgrund der von ihnen begutachteten Prüfungsarbeiten geht (vgl. BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858, 860).

    In diesem Zusammenhang ist bisher nur entschieden worden, daß ein Gutachter, nachdem er die Begutachtung einer Klausur durchgeführt hat, bei der in § 24 Abs. 1 Satz 2 DVStB vorgeschriebenen Festsetzung der schriftlichen Note für diese Arbeit durch den Prüfungsausschuß nicht vertreten oder ersetzt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1982 VII R 18/82, BFHE 136, 173, BStBl II 1982, 674, und in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858, 860; vgl. auch die Neufassung des § 24 Abs. 1 DVStB aufgrund der Änderungsverordnung vom 19. August 1991, BStBl I 1991, 899, 901).

    Für den Fall einer länger dauernden oder endgültigen Verhinderung eines bereits tätig gewordenen Gutachters an der Beschlußfassung über die Festsetzung der Note ist deshalb ein neuer Gutachter zu bestellen, der die Aufsichtsarbeit selbständig (erneut) bewertet und dann an der Festsetzung der Note mitwirkt (vgl. BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858, 861, und Senatsurteil vom 9. Juli 1991 VII R 21/91, BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893, 894).

  • BFH, 08.05.2024 - VII B 5/23

    Besetzung des Prüfungsausschusses in der Steuerberaterprüfung

    Die Prüfer sind an die Lösungsvorschläge und die diesen beigefügten Punktebewertungen nicht gebunden (Senatsurteil vom 11.07.1989 - VII R 109/88, BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858, unter II.2.c der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 22.10.1991 - VII R 10/91

    Fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses bei der Festsetzung der Noten für …

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 1991 VII R 21/91, BFHE 165, 156, BStBl II 1991, 893 für einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt (Steuerberaterprüfung 1987 in Baden-Württemberg) entschieden hat, sind auch Personen, die durch den behördlichen Bestellungsakt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 DVStR) zu stellvertretenden Mitgliedern berufen worden sind, wenn der Vertretungsfall eintritt und sie mit der Begutachtung von Prüfungsarbeiten betraut werden, Mitglieder des Prüfungsausschusses i. S. des § 24 DVStB mit der Folge, daß sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die Begutachtung der Aufsichtsarbeiten beschränken darf, sondern sie auch an der Festsetzung der Note nach § 24 Abs. 1 Satz 2 DVStB beteiligt werden müssen (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858).

    Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Stellvertreter, soweit sie die Arbeiten begutachtet haben, ihren Notenvorschlag in der Sitzung des Prüfungsausschusses auch vertreten und begründet haben; zumindest hatten sie infolge ihrer Teilnahme an der Sitzung hierzu Gelegenheit (vgl. Senatsurteil in BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858).

  • FG Hamburg, 28.12.1995 - V 16/94

    Inhalt und Umfang der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle einer angefochtenen …

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  • BFH, 10.03.1992 - VII R 87/90

    Verlängerung der Bearbeitungszeit in Prüfung wegen Lärm

    Der Richter kann nur prüfen, ob die Prüfer bzw. der Prüfungsausschuß allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Juli 1989 VII R 109/88, BFHE 157, 477, 479, BStBl II 1989, 858, m. w. N.).
  • BFH, 15.09.1992 - VII R 1/92

    Fehlerhafte Besetzung des Steuerberaterprüfungsausschuss bei der Bewertung …

    Sie müssen vielmehr auch an der Festsetzung der Note nach § 24 DVStB beteiligt werden (vgl. auch die Neufassung des § 24 Abs. 1 DVStB aufgrund der Änderungsverordnung vom 19. August 1991, BStBl I 1991, 899, 901; ebenso: Senatsurteil vom 11.Juli 1989 VII R 109/88, BFHE 157, 477, BStBl II 1989, 858).
  • FG Bremen, 03.12.1996 - 295197K 2

    Klage gegen eine nicht bestandene Steuerberaterprüfung; Möglichkeit der …

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  • FG Baden-Württemberg, 17.04.1996 - 13 K 14/94
    Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Richter nur prüfen, ob die Prüfer bzw. der Prüfungsausschuß allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind und ob die für die Prüfung maßgeblichen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1989 VII R 109/88 , BStBl II 1989, 858).
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