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Rechtsprechung
   BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1310
BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00 (https://dejure.org/2002,1310)
BFH, Entscheidung vom 12.09.2002 - IV R 66/00 (https://dejure.org/2002,1310)
BFH, Entscheidung vom 12. September 2002 - IV R 66/00 (https://dejure.org/2002,1310)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 4 EStG
    Einkommensteuer; Gewinnrealisierungszeitpunkt bei Grundstücksveräußerung und -entnahme

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1 S 2, EStG § 52 Abs 15 S 6, EStG § 52 Abs 15 S 8
    Entnahme; Grundstück; Landwirtschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 199, 572
  • BB 2002, 2370
  • BB 2002, 2664
  • DB 2002, 2353
  • BStBl II 2002, 815
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (16)

  • BFH, 19.03.1981 - IV R 39/78

    Zu den Voraussetzungen, unter denen Wirtschaftsgüter (hier: Ein Grundstück) …

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00
    Jedenfalls kann ein bilanziertes Grundstück nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731).

    Der Senat hat daraus gefolgert, dass ein bilanziertes Grundstück nach seiner Veräußerung jedenfalls dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden kann, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (Senatsurteil vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731).

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 77/96

    Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00
    a) Beim Verkauf eines zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörenden Grundstücks ist der Gewinn regelmäßig dann realisiert und deshalb die Kaufpreisforderung in voller Höhe zu aktivieren, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (ständige Rechtsprechung; s. nur Senatsurteile vom 7. November 1991 IV R 43/90, BFHE 166, 329, BStBl II 1992, 398, und vom 25. Januar 1996 IV R 114/94, BFHE 180, 57, BStBl II 1997, 382, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227).
  • BFH, 25.01.1996 - IV R 114/94

    1. Gewinnrealisierung bei Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem …

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00
    a) Beim Verkauf eines zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörenden Grundstücks ist der Gewinn regelmäßig dann realisiert und deshalb die Kaufpreisforderung in voller Höhe zu aktivieren, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (ständige Rechtsprechung; s. nur Senatsurteile vom 7. November 1991 IV R 43/90, BFHE 166, 329, BStBl II 1992, 398, und vom 25. Januar 1996 IV R 114/94, BFHE 180, 57, BStBl II 1997, 382, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227).
  • BFH, 24.10.1996 - IV R 43/95

    Umfang der steuerfreien Entnahme bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch …

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00
    Die als Obstgarten bezeichnete Fläche war aber kein zur selbstgenutzten Wohnung "dazugehörender Grund und Boden" i.S. des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. Denn abgesehen davon, dass die 6 621 qm große Gesamtfläche die in den Verwaltungsanweisungen zu § 52 Abs. 15 EStG a.F. enthaltene Aufgriffsgrenze von 1 000 qm weit überschreitet, fehlt es der abgetrennten und veräußerten Fläche sowohl an einem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung als auch an der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung (Senatsurteile vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50, und vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762; s. auch BFH-Urteil vom 20. August 1997 X R 127/94, BFHE 184, 322, BStBl II 1998, 17, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.11.1991 - IV R 43/90

    Zeitpunkt der Anschaffung eines Grundstücks ist der Tag des Übergangs von Besitz, …

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00
    a) Beim Verkauf eines zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörenden Grundstücks ist der Gewinn regelmäßig dann realisiert und deshalb die Kaufpreisforderung in voller Höhe zu aktivieren, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (ständige Rechtsprechung; s. nur Senatsurteile vom 7. November 1991 IV R 43/90, BFHE 166, 329, BStBl II 1992, 398, und vom 25. Januar 1996 IV R 114/94, BFHE 180, 57, BStBl II 1997, 382, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. März 2000 VIII R 77/96, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227).
  • BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00

    Reinvestitionsrücklage bei der Veräußerung von Ackerflächen

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00
    Ebenso wenig führte der von den Beteiligten übereinstimmend angenommene Übergang zur Brachlage zu einer steuerlich relevanten Nutzungsänderung (ständige Rechtsprechung des Senats; s. etwa Urteile vom 7. November 1996 IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, zu 3. der Entscheidungsgründe; vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, BFHE 195, 551, BFH/NV 2001, 1485, und vom 17. Januar 2002 IV R 74/99, BFHE 197, 513, BStBl II 2002, 356).
  • BFH, 07.11.1996 - IV R 69/95

    Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen ist keine Entnahme, keine …

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00
    Ebenso wenig führte der von den Beteiligten übereinstimmend angenommene Übergang zur Brachlage zu einer steuerlich relevanten Nutzungsänderung (ständige Rechtsprechung des Senats; s. etwa Urteile vom 7. November 1996 IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, zu 3. der Entscheidungsgründe;… vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, BFHE 195, 551, BFH/NV 2001, 1485, und vom 17. Januar 2002 IV R 74/99, BFHE 197, 513, BStBl II 2002, 356).
  • BFH, 14.03.1996 - IV R 14/95

    Lebensversicherung - Lebensversicherung ist kein Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00
    Denn abgesehen davon, dass die Veräußerung einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur gleichgestellten Entnahme vorgeht, lässt sich die Entnahme als tatsächlicher Vorgang nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht rückbeziehen und auch nicht rückgängig machen (s. nur Senatsurteile vom 30. Juli 1964 IV 20/63 U, BFHE 80, 274, BStBl III 1964, 574;… vom 15. April 1993 IV R 12/91, BFH/NV 1994, 87; vom 14. März 1996 IV R 14/95, BFHE 180, 313, BStBl II 1997, 343, …und vom 17. September 1997 IV R 97/96, BFH/NV 1998, 311).
  • BFH, 18.05.2000 - IV R 27/98

    Betriebsvermögen eines Forstbetriebs

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00
    Entgegen der Auffassung der Klägerin schloss nämlich der Umstand, dass der Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung außer Ansatz blieb, dessen Zugehörigkeit zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nicht aus (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. Mai 2000 IV R 27/98, BFHE 192, 287, BStBl II 2000, 524, m.w.N.).
  • BFH, 26.09.2001 - IV R 22/00

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bei Landwirten

    Auszug aus BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00
    Die als Obstgarten bezeichnete Fläche war aber kein zur selbstgenutzten Wohnung "dazugehörender Grund und Boden" i.S. des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. Denn abgesehen davon, dass die 6 621 qm große Gesamtfläche die in den Verwaltungsanweisungen zu § 52 Abs. 15 EStG a.F. enthaltene Aufgriffsgrenze von 1 000 qm weit überschreitet, fehlt es der abgetrennten und veräußerten Fläche sowohl an einem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung als auch an der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung (Senatsurteile vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50, und vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762; s. auch BFH-Urteil vom 20. August 1997 X R 127/94, BFHE 184, 322, BStBl II 1998, 17, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.01.2002 - IV R 74/99

    Entnahme durch Erklärung bei ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Flächen …

  • BFH, 17.09.1997 - IV R 97/96

    Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen bei Verpachtung

  • BFH, 20.08.1997 - X R 127/94

    § 10 e EStG : Hinzuerwerb von Grund und Boden

  • BFH, 15.04.1993 - IV R 12/91

    Zurechnung von Einkünften aus einem landwirtschaftlichen und …

  • FG München, 05.10.1999 - 13 K 3367/93

    Grund und Boden als notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen …

  • BFH, 30.07.1964 - IV 20/63 U

    Qualifizierung von Wertpapieren als gewillkürtes Betriebsvermögen eines …

  • BFH, 22.09.2016 - IV R 1/14

    Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen - Erlangung wirtschaftlichen Eigentums …

    Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass bei einem Werklieferungsvertrag ebenso wie bei einem Kaufvertrag der Gewinn regelmäßig mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums realisiert wird (zum Kaufvertrag u.a. BFH-Urteile vom 25. Januar 1996 IV R 114/94, BFHE 180, 57, BStBl II 1997, 382, und vom 12. September 2002 IV R 66/00, BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815).
  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im …

    Dem stehen die im Senatsurteil vom 12. September 2002 IV R 66/00 (BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815) niedergelegten Grundsätze zum Verhältnis von Entnahme und Veräußerung entgegen, die auch auf den Tatbestand der Totalentnahme (Betriebsaufgabe) anzuwenden sind.
  • BFH, 30.08.2007 - IV R 5/06

    Verschwinden des Betriebsinhabers führt nicht zu sofortiger Betriebsaufgabe

    Dem entsprechend kann ein bilanziertes Grundstück nach seiner Veräußerung nicht rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag entnommen werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (BFH-Urteile vom 12. September 2002 IV R 66/00, BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815, unter 1.c der Gründe, und vom 19. März 1981 IV R 39/78, BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731, unter 4. der Gründe).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03

    Entnahme bei Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

    Zwar kann der erkennende Senat wegen fehlender Feststellungen des FG zum Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Restfläche des Gartens mit der Wohnung nicht selbst entscheiden, ob die streitige Fläche mit der rückwirkend zulässigen Abwahl der Nutzungswertbesteuerung (s. Senatsurteil vom 12. September 2002 IV R 66/00, BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815, zu 1.b der Entscheidungsgründe) steuerfrei in das Privatvermögen des Klägers überführt werden konnte; ein Entnahmegewinn ist aber auch dann nicht anzusetzen, wenn man der Würdigung des FG folgt und die genannte Fläche nicht als zur Wohnung gehörenden Grund und Boden beurteilt.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine derartige Erklärung aber nicht als Entnahme zu werten, die als tatsächlicher Vorgang nicht rückbezogen werden kann (Senatsurteil in BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815, zu 1.c der Gründe, m.w.N.).

    Eine unzutreffend in die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung einbezogene Fläche bleibt daher bis zu ihrer Veräußerung oder Entnahme land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen (Senatsurteil in BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815;… gl.A. Felsmann/Giere, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl., Anm. A 171u a.E.).

  • BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05

    Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei …

    An dieser grundlegenden Auslegung hat der Senat auch in mehreren Folgeentscheidungen festgehalten und sie teilweise fortentwickelt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762, sowie IV R 31/00, BFHE 197, 37, BStBl II 2002, 78; vom 12. September 2002 IV R 66/00, BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815;… vom 23. Januar 2003 IV R 64/01, BFH/NV 2003, 904; vom 11. Dezember 2003 IV R 7/02, BFHE 204, 206, BStBl II 2004, 277, …und vom 24. Februar 2005 IV R 39/03, BFH/NV 2005, 1273).
  • BFH, 20.04.2005 - X R 53/04

    AfA-Bemessungsgrundlage im Fall der Einlage in das Betriebsvermögen innerhalb von …

    b) Es entspricht zwar den allgemeinen bilanzrechtlichen Grundsätzen, dass eine Entnahme als tatsächlicher Vorgang nicht auf einen vor der Entnahmehandlung liegenden Zeitpunkt rückbezogen werden kann (BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 66/00, BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 6 K 281/02

    Keine zwangsweise Entnahme des nicht zur Wohnung dazugehörenden Grund und Bodens …

    Dies werde so auch von Kanzler (…Leingärtner/Kanzler, Kap. 17 Rz. 103) vertreten, was vom BFH im Urteil vom 12. September 2002 (IV R 66/00, BStBl II 2002.815) zitiert worden sei.

    Der BFH hat die Entscheidung mit Urteil vom 12. September 2002 (IV R 66/00, BStBl II 2002, 815) zwar aufgehoben, aber bestätigt, dass es sich im Streitfall um nicht zugehörigen Grund und Boden gehandelt hat, der auch nicht durch Entnahme die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen verloren hat, sondern erst durch die spätere Veräußerung.

  • BFH, 06.11.2003 - IV R 41/02

    Rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung

    Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Klägerin die Nutzungswertbesteuerung zum 31. Dezember 1989 abgewählt hat und dass dies im Unterschied zu einer Entnahme rückwirkend geschehen konnte (Senatsurteil vom 12. September 2002 IV R 66/00, BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815, zu 1.b der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 25.08.2003 - V B 254/02

    Entnahme eines WG aus dem Unternehmen vor Veräußerung

    Es meint, die Vorentscheidung weiche von dem BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 66/00 (BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815) ab.

    Demgegenüber hat der BFH in dem Urteil in BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815 entschieden, dass ein bilanziertes Grundstück nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden kann, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird.

  • BFH, 04.04.2006 - IV B 12/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Gewinnrealisierung bei teilentgeltlicher Veräußerung

    b) Aus dem vom Kläger angeführten Senatsurteil vom 12. September 2002 IV R 66/00 (BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815) ergibt sich nichts anderes, denn dort wurde nur entschieden, dass ein veräußertes Grundstück nicht rückwirkend entnommen werden kann.
  • FG München, 24.10.2001 - 1 K 2903/00

    Entnahme eines vom selbstgenutzten Wohnhaus eines Landwirts abgetrennten Obst- …

  • FG München, 29.07.2003 - 13 K 5360/99

    Zur Wohnung gehörender Grund und Boden bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung; …

  • FG München, 12.02.2004 - 13 V 4351/03

    Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung; Einkommensteuer 2001

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