Rechtsprechung
| BFH, 29.10.2013 - VII R 24/12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Keine Energiesteuerentlastung für die Herstellung von verlorenen Sandgussformen in einer Eisengießerei
- openjur.de
Keine Energiesteuerentlastung für die Herstellung von verlorenen Sandgussformen in einer Eisengießerei
- Bundesfinanzhof
EnergieStG § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst b, EGRL 96/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b Ss 2
Keine Energiesteuerentlastung für die Herstellung von verlorenen Sandgussformen in einer Eisengießerei - rechtsinformationen.bund.de
Keine Energiesteuerentlastung für die Herstellung von verlorenen Sandgussformen in einer Eisengießerei
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 51 Abs 1 Nr 1 Buchst b EnergieStG, Art 2 Abs 4 Buchst b Ss 2 EGRL 96/2003
Keine Energiesteuerentlastung für die Herstellung von verlorenen Sandgussformen in einer Eisengießerei - IWW
- Betriebs-Berater
Keine Energiesteuerentlastung für die Herstellung von verlorenen Sandgussformen in einer Eisengießerei
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Energiesteuerentlastung für zur Herstellung von Gussformen in der Metallverarbeitung verbrauchtes Erdgas
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Energiesteuerentlastung für die Eisengießerei
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Energiesteuerentlastung für zur Herstellung von Gussformen in der Metallverarbeitung verbrauchtes Erdgas
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Keine Energiesteuerentlastung für die Herstellung von verlorenen Sandgussformen in einer Eisengießerei
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Keine Entlastung für Herstellung von verlorenen Sandgussformen
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Keine Energiesteuerentlastung für die Herstellung von verlorenen Sandgussformen in einer Eisengießerei
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 02.11.2011 - 4 K 4351/10
- BFH, 29.10.2013 - VII R 24/12
Papierfundstellen
- BFHE 243, 96
- BB 2014, 21
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (5)
- BFH, 07.08.2012 - VII R 35/11
Kein energiesteuerrechtlicher Entlastungsanspruch für die Herstellung von …
Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VII R 24/12
Das Urteil des FG weiche von den Senatsurteilen vom 9. August 2011 VII R 74/10 (BFHE 235, 81, ZfZ 2011, 331) und vom 7. August 2012 VII R 35/11 (BFH/NV 2013, 382) ab.Aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte verbiete es sich, die vom BFH in dem Urteil in BFH/NV 2013, 382 entwickelten Grundsätze auf den Streitfall zu übertragen.
Rn. 9 b) In Bezug auf die Herstellung von Kohle- und Graphitanoden, die im Verfahren der Schmelzflusselektrolyse zur Erzeugung von Aluminium Verwendung finden, hat der Senat entschieden, dass das unter Einsatz von Petrolkoks und Pech für die Herstellung der Anoden verwendete Erdgas nicht der Erzeugung des Aluminiums dient und infolgedessen auch nicht als für die Metallerzeugung verwendet angesehen werden kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 382).
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Herstellung von Vorprodukten im Rahmen der Metallerzeugung und Metallbearbeitung nicht begünstigt (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 382).
- BFH, 09.08.2011 - VII R 74/10
Keine Stromsteuerentlastung für die Herstellung von Graphitelektroden - …
Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VII R 24/12
Das Urteil des FG weiche von den Senatsurteilen vom 9. August 2011 VII R 74/10 (BFHE 235, 81, ZfZ 2011, 331) und vom 7. August 2012 VII R 35/11 (…BFH/NV 2013, 382) ab.Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung ist als ausreichend zu erachten, um die Begünstigungsnorm nach den Vorgaben der NACE Rev. 1.1 auszulegen, einer ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzestext bedarf es insoweit nicht (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 VII R 50/09, BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23, und in BFHE 235, 81, ZfZ 2011, 331, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07, juris).
- BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07
Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die …
Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VII R 24/12
Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung ist als ausreichend zu erachten, um die Begünstigungsnorm nach den Vorgaben der NACE Rev. 1.1 auszulegen, einer ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzestext bedarf es insoweit nicht (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 VII R 50/09, BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23, und in BFHE 235, 81, ZfZ 2011, 331, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07, juris). - BFH, 26.10.2010 - VII R 50/09
Keine Energiesteuerentlastung für die ausschließliche Herstellung von …
Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VII R 24/12
Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung ist als ausreichend zu erachten, um die Begünstigungsnorm nach den Vorgaben der NACE Rev. 1.1 auszulegen, einer ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzestext bedarf es insoweit nicht (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 VII R 50/09, BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23, und in BFHE 235, 81, ZfZ 2011, 331, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07, juris). - EuGH, 22.10.2014 - C-139/14
Mineralquelle Zurzach - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - …
Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VII R 24/12
- ABlEG 1997 Nr. C 139/14) zu entnehmen.
- BFH, 24.02.2026 - VII R 15/23
Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung von Metall
In diesem Bereich bleibt es dem nationalen Gesetzgeber überlassen, ob und in welchem Umfang er sich für eine Steuerbelastung entscheidet (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2013 - VII R 24/12, BFHE 243, 96, Rz 12, betreffend die Ausnahme für Energieerzeugnisse nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Anstrich EnergieStRL).Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung ist als ausreichend zu erachten, um die Begünstigungsnorm nach den Vorgaben der NACE Rev. 1.1 auszulegen, einer ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzestext bedarf es insoweit nicht (Senatsurteile vom 26.10.2010 - VII R 50/09, BFHE 231, 443, Rz 11; vom 09.08.2011 - VII R 74/10, BFHE 235, 81, Rz 13 und 17, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1, und vom 29.10.2013 - VII R 24/12, BFHE 243, 96, Rz 13).
Rn. 17 Ausgehend von den Erwägungen des Gesetzgebers und den unionsrechtlichen Grundlagen ist somit von einer prozessorientierten Auslegung des § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG auszugehen (vgl. auch Senatsurteil vom 29.10.2013 - VII R 24/12, BFHE 243, 96, Rz 12 ff.).
Rn. 20 Diese Auslegung steht mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang, weil dem nationalen Gesetzgeber aufgrund der mit Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL eröffneten Möglichkeit, den Einsatz elektrischen Stroms, der hauptsächlich bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird, eigenständig steuerrechtlich zu regeln, ein Entscheidungsspielraum zukommt (s. oben; vgl. Senatsurteil vom 29.10.2013 - VII R 24/12, BFHE 243, 96).
- BFH, 30.06.2015 - VII R 52/13
Keine Entnahme von Strom für die Elektrolyse, soweit dieser nicht an den …
Schließlich werde die Rechtsauffassung des HZA durch die Senatsurteile vom 7. August 2012 VII R 35/11 (…BFH/NV 2013, 382) und vom 29. Oktober 2013 VII R 24/12 (BFHE 243, 96, ZfZ 2014, 52) gestützt.Strom, der für den genannten Zweck verwendet wird, ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen, so dass es dem nationalen Gesetzgeber überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang er sich für eine Steuerbelastung oder Steuerbefreiung entscheidet (zur grundsätzlich vergleichbaren Regelung in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 2 EnergieStRL vgl. Senatsurteil in BFHE 243, 96, 99 f., ZfZ 2014, 52).
- BFH, 30.06.2015 - VII R 53/13
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30. 6. 2025 VII R 52/13 - Keine …
Schließlich werde die Rechtsauffassung des HZA durch die Senatsurteile vom 7. August 2012 VII R 35/11 (…BFH/NV 2013, 382) und vom 29. Oktober 2013 VII R 24/12 (BFHE 243, 96, ZfZ 2014, 52) gestützt.Strom, der für den genannten Zweck verwendet wird, ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen, so dass es dem nationalen Gesetzgeber überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang er sich für eine Steuerbelastung oder Steuerbefreiung entscheidet (zur grundsätzlich vergleichbaren Regelung in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 2 EnergieStRL vgl. Senatsurteil in BFHE 243, 96, 99 f., ZfZ 2014, 52).
- BFH, 01.06.2022 - VII R 37/20
Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre
Rn. 43 Das Unionsrecht, das in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL auf die Verwendung von Energieerzeugnissen zu bestimmten Zwecken bzw. in bestimmten Verfahren und nicht in bestimmten Unternehmen abstellt (Senatsurteil vom 29.10.2013 - VII R 24/12, BFHE 243, 96, ZfZ 2014, 52, Rz 14), steht dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen, weil es auf den Herstellungsprozess als Ganzes abstellt, ohne nach einzelnen Arbeitsschritten zu differenzieren (vgl. auch EuGH-Urteile YARA Brunsbüttel, EU:C:2015:836, Rz 24, ZfZ 2016, 99, und X, EU:C:2014:2247, Rz 21 und 25, ZfZ 2014, 308). - BFH, 01.06.2022 - VII R 38/20
Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre
Rn. 43 Das Unionsrecht, das in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL auf die Verwendung von Energieerzeugnissen zu bestimmten Zwecken bzw. in bestimmten Verfahren und nicht in bestimmten Unternehmen abstellt (Senatsurteil vom 29.10.2013 - VII R 24/12, BFHE 243, 96, ZfZ 2014, 52, Rz 14), steht dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen, weil es auf den Herstellungsprozess als Ganzes abstellt, ohne nach einzelnen Arbeitsschritten zu differenzieren (vgl. auch EuGH-Urteile YARA Brunsbüttel, EU:C:2015:836, Rz 24, ZfZ 2016, 99, und X, EU:C:2014:2247, Rz 21 und 25, ZfZ 2014, 308). - BFH, 01.06.2022 - VII R 39/20
Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre
Rn. 42 Das Unionsrecht, das in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL auf die Verwendung von Energieerzeugnissen zu bestimmten Zwecken bzw. in bestimmten Verfahren und nicht in bestimmten Unternehmen abstellt (Senatsurteil vom 29.10.2013 - VII R 24/12, BFHE 243, 96, ZfZ 2014, 52, Rz 14), steht dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen, weil es auf den Herstellungsprozess als Ganzes abstellt, ohne nach einzelnen Arbeitsschritten zu differenzieren (vgl. auch EuGH-Urteile YARA Brunsbüttel, EU:C:2015:836, Rz 24, ZfZ 2016, 99, und X, EU:C:2014:2247, Rz 21 und 25, ZfZ 2014, 308). - BFH, 01.06.2022 - VII R 40/20
Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre
Rn. 42 Das Unionsrecht, das in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL auf die Verwendung von Energieerzeugnissen zu bestimmten Zwecken bzw. in bestimmten Verfahren und nicht in bestimmten Unternehmen abstellt (Senatsurteil vom 29.10.2013 - VII R 24/12, BFHE 243, 96, ZfZ 2014, 52, Rz 14), steht dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen, weil es auf den Herstellungsprozess als Ganzes abstellt, ohne nach einzelnen Arbeitsschritten zu differenzieren (vgl. auch EuGH-Urteile YARA Brunsbüttel, EU:C:2015:836, Rz 24, ZfZ 2016, 99, und X, EU:C:2014:2247, Rz 21 und 25, ZfZ 2014, 308). - BFH, 30.06.2015 - VII R 11/14
Keine Steuerentlastung für zur Kühlung bei der Flachglasherstellung verwendeten …
Strom, der für den genannten Zweck eingesetzt wird, ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen, so dass es dem nationalen Gesetzgeber überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang er sich für eine Steuerbelastung oder Steuerbefreiung entscheidet (zur grundsätzlich vergleichbaren Regelung in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Anstrich 2 EnergieStRL vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2013 VII R 24/12, BFHE 243, 96, 99 f., ZfZ 2014, 52). - BFH, 12.03.2024 - VII R 1/21
Zur thermischen Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG
Rn. 43 Dafür sprechen die unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL, der auf die Verwendung von Energieerzeugnissen zu bestimmten Zwecken beziehungsweise in bestimmten Verfahren und nicht in bestimmten Unternehmen abstellt (Senatsurteil vom 29.10.2013 - VII R 24/12, BFHE 243, 96, Rz 14). - FG Thüringen, 13.06.2023 - 2 K 475/20
Gewährung einer Steuerentlastung für Strom für das praktizierte …
Dies habe jedoch zur Folge, dass keine vollständige unternehmensbezogene Begünstigung zu erfolgen habe, sondern dass eine prozessorientierte Beschränkung der Steuerentlastung geboten sei (BFH-Urteil vom 29. Oktober 2013 VII R 24/12).Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung ist als ausreichend zu erachten, um die Begünstigungsnorm nach den Vorgaben der NACE Rev. 1.1 auszulegen, einer ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzestext bedarf es insoweit nicht (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 2. September 2021 VII R 19/19, BFH/NV 2022, 40 und BFH, Urteile vom 29. Oktober 2013 VII R 24/12, BFHE 243, 96 ; vom 26. Oktober 2010 VII R 50/09, BFHE 231, 443 und vom 9. August 2011 VII R 74/10, BFHE 235, 81 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2011 1 BvR 857/07, juris).
- BFH, 24.08.2021 - VII R 4/20
Herstellung von Kalk nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG
- FG Hamburg, 26.04.2016 - 2 K 160/14
Einkommensteuer: Entfernungspauschale für Fahrten eines Offiziersanwärters von …
- FG Thüringen, 15.12.2015 - 2 K 394/14
Energiesteuerentlastung für den Ausgleich der Netzverluste eines Fernwärmenetzes
- FG Düsseldorf, 02.11.2022 - 4 K 2416/20
Gewährng einer Steuerentlastung für den gesamten Einsatz von Erdgas in einer …
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