Rechtsprechung
| BFH, 17.11.1950 - IV 104/50 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Steuerpflicht von Mehraufwendungen für Verköstigung - Aufwendungen für Verköstigung am Dienstort als Kosten der Lebenshaltung - Schlechterstellung eines Flüchtlingsbeamten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 55, 14
- BStBl III 1951, 6
- BStBl III 1961, 6
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 21.01.1994 - VI R 112/92
Ab 1990 kein pauschaler Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwand allein …
Der BFH hat seit seinen durch die besonderen Verhältnisse der Nachkriegszeit geprägten (s. Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1986, 52) Urteilen vom 17. November 1950 IV 104/50 U (BFHE 55, 14, BStBl III 1951, 6) und vom 17. September 1953 IV 119/53 U (BFHE 58, 81, BStBl III 1953, 322) Verpflegungskosten dann zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn diese, ohne mit einer Reisetätigkeit zusammenzuhängen, darauf beruhten, daß der Arbeitnehmer arbeitstäglich aus beruflichen Gründen ungewöhnlich lange von seiner Wohnung abwesend war. - BFH, 28.01.1976 - IV R 195/72
Mehraufwendungen für Verpflegung - Betriebsausgaben - Zwölfstündige Abwesenheit …
Zwar hat der BFH in ständiger Rechtsprechung zugelassen, daß Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend beruflich bedingt regelmäßig pro Tag mehr als 12 Stunden von zu Hause abwesend sind, einen pauschal angesetzten Betrag für Verpflegungsmehraufwand bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abziehen können (vgl. Urteile vom 17. November 1950 IV 104/50 U, BFHE 55, 14, BStBl III 1951, 6; vom 17. September 1953 IV 119/53 U, BFHE 58, 81, BStBl III 1953, 322; vom 24. Juni 1966 VI 231/64, BFHE 86, 574, BStBl III 1966, 608; vom 4. August 1967 VI R 322/66, BFHE 90, 23, BStBl III 1967, 782; vom 9. November 1971 VI R 283/70, BFHE 103, 512, BStBl II 1972, 145). - BFH, 15.10.1964 - VI 172/63 U
Kriterien für Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof habe in seinen ersten Entscheidungen zu dieser Frage, z.B. in den Urteilen IV 104/50 U vom 17. November 1950 (BStBl 1951 III S. 6, Slg. Bd. 55 S. 14) und IV 119/53 U vom 17. September 1953 (BStBl 1953 III S. 322, Slg. Bd. 58 S. 81) allerdings gefordert, daß der Arbeitnehmer nicht aus persönlichen Gründen außerhalb seines Beschäftigungsortes wohne. - BFH, 03.02.1955 - IV 393/54 U
Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungkosten des Arbeitnehmers - …
In dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 104/50 U vom 17. November 1950 (Slg.Bd. 55 S. 14, BStBl. 1951 III S. 6) wurden Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten bei einem Arbeitnehmer anerkannt, der außerhalb des Einzugsgebietes seines Arbeitsortes wohnte, und dem infolge ungewöhnlich langer Abwesenheit von seiner Wohnung Mehraufwendungen für Verpflegung erwuchsen, die aus dem Rahmen der üblichen Haushaltsführung herausfielen.
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