Rechtsprechung
| BFH, 16.12.1950 - III 71/50 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zulässige Rechtsmittel gegen die Festsetzung eines Strafzuschlages - Strafzuschlag als Teil der Soforthilfe-Sonderabgabe - Erteilung eines schriftlichen Abgabebescheides für jeden Strafzuschlag
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 55, 91
- DB 1951, 222
- BStBl III 1951, 35
- BStBl III 1961, 35
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 23.11.1988 - I R 180/85
Stundungszinsen wegen Stundung von Körperschaftsteuer sind bei …
Der BFH hat zwar mit Urteil vom 16. Dezember 1950 III 71/50 U (BFHE 55, 91, BStBl III 1951, 35) den Strafzuschlag nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 b des Soforthilfegesetzes und mit Urteil vom 30. Juni 1959 I 52/59 U (BFHE 69, 207, BStBl III 1959, 340) Säumniszuschläge i.S. der §§ 1 und 3 des Steuersäumnisgesetzes vom 24. Dezember 1934 (RGBl I 1934, 1271, RStBl 1934, 1692) für nicht abziehbar erklärt. - BFH, 29.04.1960 - III 373/58 U
Abzugsfähigkeit eines Strafzuschlags bei der Veranlagung der Vermögensabgabe
Nach Ziff. 1 dieser Bestimmung sind die Vermögensabgabe und sinngemäß alle mit ihr zusammenhängenden Abgaben, wie Soforthilfeabgabe, Soforthilfesonderabgabe und der nach der ständigen Rechtsprechung des Senates - vgl. Urteil III 71/50 U vom 16. Dezember 1950, BStBl 1951 III S. 35, Slg. Bd. 55 S. 91 - einen Teil der Soforthilfesonderabgabe bildende Strafzuschlag aus § 18 Abs. 4 Ziff. 2 SHG, bei Berechnung des vermögensabgabepflichtigen Vermögens nicht abzugsfähig, soweit der Abzug nicht besonders zugelassen ist. - BFH, 29.01.1952 - I 103/51 U
Antrag auf Änderung einer Bilanz bei Erhöhung des Gewinns gegenüber der …
Es ist hier eine gleichartige Rechtslage gegeben, wie bei dem Strafzuschlag des § 18 Absatz 4 Ziffer 2 b des Soforthilfegesetzes, wo ebenfalls das Einspruchs- und Berufungsverfahren zur Anwendung kommt (Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 71/50 vom 16. Dezember 1950, BStBl. 1951 III S. 35 Bay.FMBl.
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