Rechtsprechung
| BFH, 26.09.1952 - III 134/52 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anfechtung einer Rechtsmittelentscheidung wegen zu niedriger Steuerfestsetzung - Freistellung von der Schenkungsteuer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 56, 752
- DB 1952, 1076
- BStBl III 1952, 287
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- RFH, 28.12.1920 - II A 257/20
Auszug aus BFH, 26.09.1952 - III 134/52 U
Dies spricht gerade der vom Bf. zur Stützung seiner Rb. angeführte Bescheid (das Urteil) des Reichsfinanzhofs II A 257/20 vom 5. November/28. Dezember 1920 (Slg. Bd. 4 S. 172, 176) aus; an dieser Auffassung, von der die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in der Folgezeit nicht abgegangen ist, muß festgehalten werden.
- BFH, 07.08.1979 - VIII R 153/77
Zur schenkweisen Unterbeteiligung von Kindern an einer atypischen stillen …
Ein Steuerpflichtiger kann jedoch auch durch eine zu niedrige Steuerfestsetzung - die auch in einer auf null DM lautenden Steuer liegen kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1952 III 134/52 U, BFHE 56, 752, BStBl III 1952, 289) - in seinen Rechten verletzt sein. - BFH, 12.12.1972 - VIII R 39/67
Beschwer - Festsetzung zu niedriger Steuer - Auswirkung zu Ungunsten
Wenn der Begriff Höhe der Steuerfestsetzung im Sinne der angezogenen Bestimmung wie Maß verstanden werden muß, was die höchstrichterliche Rechtsprechung ständig mit Recht angenommen hat (Urteile des RFH vom 23. November 1933 III A 197/33, RStBl 1933, 1308; vom 6. Februar 1934 I A 78/33, RStBl 1934, 441; vom 20. Februar 1935 I A 270/34, RStBl 1935, 460; Urteile des BFH vom 26. September 1952 III 134/52 U, BFHE 56, 752, BStBl III 1952, 289; vom 12. November 1964 IV 129/61, HFR 1965, 283), so folgt daraus, daß die Frage nach einer Beschwer nicht allein durch isolierte Betrachtung des festgesetzten Steuerbetrags beantwortet werden kann, sondern daß hierbei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einbezogen werden müssen, die für die Festsetzung des Steuerbetrages rechtserheblich sind.
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