Rechtsprechung
| BFH, 09.02.1953 - V 84/52 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Steuerbarkeit der Umsätze eines Trägers der öffentlichen Gewalt - Steuerbarkeit von Umlagebeträgen und Deckgeldern einer Ortsgemeinde wegen Vatertierhaltung - Hinderung der Umsatzsteuerpflicht durch fehlende Gewinnabsicht
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 57, 221
- BStBl III 1953, 86
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- RFH, 09.07.1937 - V D 1/37
Auszug aus BFH, 09.02.1953 - V 84/52 U
Der Bundesfinanzhof hält an der Auffassung des Reichsfinanzhofs in den Gutachten V D 1/37 vom 9. Juli 1937 (Slg. Bd. 42 S. 253) und Gr. S. D 5/38 vom 2. Juli 1938 (Slg. Bd. 44 S. 198) fest, wonach Umsätze eines Trägers der öffentlichen Gewalt dann nicht steuerbar sind, wenn sie aus einer Tätigkeit herrühren, die dem Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist.Zusammenfassung: Der Bundesfinanzhof hält an der Auffassung des Reichsfinanzhofs in den Gutachten V D 1/37 vom 9. Juli 1937 (Slg. Bd. 42 S. 253) und Gr. S. D 5/38 vom 2. Juli 1938 (Slg. Bd. 44 S. 198) fest, wonach Umsätze eines Trägers der öffentlichen Gewalt dann nicht steuerbar sind, wenn sie aus einer Tätigkeit herrühren, die dem Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist.
Der Bundesfinanzhof hält an den Gutachten des Reichsfinanzhofs V D 1/37 vom 9. Juli 1937 (Slg. Bd. 42 S. 253) und Gr. S. D 5/38 vom 2. Juli 1938 (Slg. Bd. 44 S. 198) fest, wonach Umsätze eines Trägers der öffentlichen Gewalt dann nicht steuerbar sind, wenn sie aus einer Tätigkeit herrühren, die dem Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist.
- BFH, 23.10.1996 - I R 1/94
Hausmüllentsorgungseinrichtung kein Betrieb gewerblicher Art
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i. S. des § 4 Abs. 5 KStG 1984 durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (BFH-Urteile vom 9. Februar 1953 V 84/52 U, BFHE 57, 221, BStBl III 1953, 86 ; vom 15. März 1972 I R 232/71, BFHE 105, 27, BStBl II 1972, 500 ; vom 21. September 1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95 ; vom 14. März 1990 I R 156/87, BFHE 161, 46, BStBl II 1990, 866 ). - BFH, 14.04.1983 - V R 3/79
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen eines Friedhofsträgers
Dies war der Fall, wenn die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorbehalten und eigentümlich war und nicht in gleicher Weise von Privatunternehmen ausgeübt wurde (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Februar 1953 V 84/52 U, BFHE 57, 221, BStBl III 1953, 86). - BFH, 25.04.1968 - V 120/64
Rechtmäßigkeit der Annahme des Handelns der Stadt in Ausübung der öffentlichen …
Diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Tätigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts auf einem Gebiet abspielt, auf dem ein freier Wettbewerb regelmäßig nicht stattfindet (Urteil des BFH V 84/52 U vom 9. Februar 1953, BFH 57, 221, BStBl III 1953, 86).
- BFH, 06.07.1967 - V 76/64
Ausübung öffentlicher Gewalt durch den Norddeutschen Rundfunk - Steuerbarkeit von …
Nach der ständigen Rechtsprechung des RFH, die der erkennende Senat übernommen und fortgeführt hat (vgl. Entscheidungen des BFH V 84/52 U vom 9. Februar 1953. Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 57 S. 221 - BFH 57, 221 -, BStBl III 1953, 86; V 131/62 U vom 1. April 1965, BFH 82, 263, BStBl III 1965, 339 mit weiteren Nachweisen) müssen diese Leistungen aus der Staatsgewalt abgeleitet sein und staatlichen Zwecken dienen; sie sind Hoheitsaufgaben, wenn sie der KöR durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesen oder ihr eigentümlich und - wenn auch nicht ausschließlich - so doch in ganz erheblichem Umfang oder im Regelfalle vorbehalten sind. - BFH, 17.02.1972 - V R 55/69
Krankenanstalt - Behandelte Patienten - Unterbringung in Anstalt
Nach dem grundlegenden Gutachten des RFH V D 1/37 vom 9. Juli 1937 (RFH 42, 253, RStBl 1937, 1306), dem die ständige Rechtsprechung des BFH folgt (vgl. Urteile V 84/52 U vom 9. Februar 1953, BFH 57, 221, BStBl III 1953, 86; V 120/59 U vom 13. April 1961, BFH 73, 84, BStBl III 1961, 298; V 131/62 U vom 1. April 1965, BFH 82, 263, BStBl III 1965, 339), sind Umsätze einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dann nicht steuerbar, wenn sie aus einer Tätigkeit herrühren, die dem Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist. - BFH, 18.08.1966 - V 21/64
Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine Handwerkskammer bei Förderung des …
Nach dem grundlegenden Gutachten des Reichsfinanzhofs (RFH) V D 1/37 vom 9. Juli 1937 (Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 42 S. 253 - RFH 42, 253, RStBl 1937, 1306) dem die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt (vgl. Urteile des BFH V 84/52 U vom 9. Februar 1953, BFH 57, 221, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1953, 86; V 120/59 U vom 13. April 1961, BFH 73, 84, BStBl III 1961, 298; V 131/62 U vom 1. April 1965, BFH 82, 263, BStBl III 1965, 339) sind Umsätze einer KöR dann nicht steuerbar, wenn sie aus einer Tätigkeit herrühren, die dem Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist. - BFH, 19.11.1959 - V 326/57 U
Umsatzsteuerpflichtigkeit von Erlösen aus dem Verkauf von Freibankfleisch auf dem …
Die Möglichkeit, sich dem Annahmezwang durch den Erwerb von Freibankfleisch außerhalb des Freibankbezirks zu entziehen, schließt -- worauf das Finanzgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung (Urteil des Reichsfinanzhofs V A 578/33 vom 29. Juni 1934, RStBl 1935 S. 631, Slg. Bd. 36 S. 283; Urteil des Bundesfinanzhofs V 84/52 U vom 9. Februar 1953, BStBl 1953 III S. 86, Slg. Bd. 57 S. 221) zutreffend hinweist -- die Hoheitstätigkeit der Steuerpflichtigen ebensowenig aus wie die Möglichkeit, daß der Betrieb der Freibank mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einem privaten Unternehmer übertragen werden kann (§ 10 der Freibankordnung für die Stadt X.), daß der Verkauf von Freibankfleisch in Gemeinden ohne Freibank unter polizeilicher Beaufsichtigung von privaten Unternehmern vorgenommen wird (§ 57 Abs. 8 AB. A) und daß von auswärts in den Freibankbezirk eingeführtes Freibankfleisch zurückgewiesen werden kann, wenn es nicht absetzbar ist (§ 57 Abs. 11 AB. A).
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