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| BFH, 22.04.1953 - II 255/52 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Kraftfahrzeugsteuer bei Elektrokarren die nur auf dem Betriebsgelände verwendet werden sollen - Entscheidungserheblichkeit des Beförderungszwecks zur Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer - Anforderungen an die Annahme einer widerrechtlichen Benutzung eines Kraftfahrzeuges
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 57, 555
- BStBl III 1953, 213
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- RFH, 12.02.1926 - II A 545/25
Auszug aus BFH, 22.04.1953 - II 255/52 U
Das Finanzgericht verneint dies mit der Begründung, daß der Elektrokarren unbestritten der Beförderung von Gütern nur innerhalb einer geschlossenen Betriebsanlage diene, und nimmt dabei Bezug auf das Urteil des Reichsfinanzhofs II A 545/25 vom 12. Februar 1926 (Slg. Bd. 18 S. 256 ff.).
- BFH, 04.03.1986 - VII R 166/83
Widerrechtliche Benutzung eines Fahrzeugs - Ergänzungstatbestand - Halten eines …
Nach dem früheren, im Streitfalle anzuwendenden Kraftfahrzeugsteuerrecht - § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG 1972 - war eine Verwendung des Fahrzeugs zu Fahrten, die nicht im Rahmen des nach den verkehrsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften bestehenden Benutzungsrechts lagen, als widerrechtliche Benutzung anzusehen (Begründung zu § 1 Abs. 2 KraftStG 1935 - widerrechtliche Benutzung -, RStBl 1935, 500, 501; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. April 1953 II 255/52 U, BFHE 57, 555, 557, BStBl III 1953, 213 f., und vom 26. Mai 1965 II 127/62 U, BFHE 82, 584, 586 f., BStBl III 1965, 457 f.). - BFH, 26.05.1965 - II 127/62 U
Steuergegenstand bei der Kraftfahrzeugsteuer - Widerrechtliche Benutzung eines …
In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen liegt nach der ständigen, bereits vom früheren Reichsfinanzhof begründeten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs demgegenüber eine widerrechtliche Benutzung dann vor, wenn der Eigentümer oder ein Dritter das Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nicht im Rahmen des nach verkehrsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften bestehenden Rechts der Benutzung liegen (Urteile des Bundesfinanzhofs II 255/52 U vom 22. April 1953, BStBl 1953 III S. 213, Slg. Bd. 57 S. 555; II 143/58 U vom 14. Mai 1959, BStBl 1959 III S. 306, Slg. Bd. 69 S. 116; II 204/58 U vom 14. Dezember 1960, BStBl 1961 III S. 72, Slg. Bd. 72 S. 194).
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