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| BFH, 14.01.1954 - V 55/51 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Umsatzsteuerpflicht eines Filmverleihers, der als von der Militärregierung bestellter Treuhänder für den nichtlizenzierten Verleiher Filme verwertet - Wesen eines Treuhandverhältnisses
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 58, 550
- BStBl III 1953, 120
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- RFH, 21.02.1934 - V A 223/32
Auszug aus BFH, 14.01.1954 - V 55/51 U
Die im Innenverhältnis bestehende Abhängigkeit schließt die Wandlung des Angestellten in einen Unternehmer aus, mag er auch nach außen im eigenen Namen auftreten (Urteil des Reichsfinanzhofs V A 223/32 vom 21. Februar 1934, Slg. Bd. 35 S. 279, Reichssteuerblatt 1934 S. 671).
- BFH, 15.07.1987 - X R 19/80
1. Arbeitnehmer trotz Auftretens wie ein Kaufmann - 2. Unter fremdem Namen …
Die Art des Auftretens nach außen - auch der Abschluß von Geschäften im eigenen Namen - kann einen Angestellten in aller Regel nicht zu einem Unternehmer machen (RFH-Urteil vom 21. Februar 1934 V A 223/32, RFHE 35, 279, 281, RStBl 1934, 671; BFH-Urteil vom 14. Januar 1954 V 55/51 U, BFHE 58, 550, 552, BStBl III 1954, 120). - BFH, 18.03.1988 - V R 178/83
Kein Vorsteuerabzug für den Eigentümer eines Ferienhauses, wenn die …
Es gebe im Umsatzsteuerrecht auch keinen allgemeinen Satz des Inhalts, daß derjenige, der nach außen im eigenen Namen auftrete, stets Leistender sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Januar 1954 V 55/51, BFHE 58, 550, BStBl III 1954, 120). - BFH, 18.05.1988 - X R 27/80
Vergleichsschuldner bleibt auch nach Bestellung eines Sachwalters Schuldner der …
Nichts anderes ergibt sich aus den vom FG in diesem Zusammenhang zitierten BFH-Entscheidungen (vom 14. Januar 1954 V 55/51 U, BFHE 58, 550, BStBl III 1954, 120; vom 29. September 1970 II B 22/70, BFHE 100, 140, BStBl II 1970, 830; vom 20. Juli 1978 V R 2/75, BFHE 126, 84, BStBl II 1978, 684), die sich vornehmlich mit der Frage befassen, wem gegenüber in Fällen treuhänderischer Einschaltung eines Dritten (vor allem des Konkursverwalters) ein Steueranspruch geltend zu machen ist.
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