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| BFH, 24.10.1956 - II 107/55 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Steuerliche Beurteilung der Beteiligung eines Kommanditisten als stiller Gesellschafter an einer GmbH & Co. KG - Voraussetzungen der Annahme eines verdeckten Stammkapitals - Abgrenzung zwischen Darlehen und gesellschaftssteuerpflichtiger stiller Beteiligung eines ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 63, 402
- DB 1956, 1197
- BStBl III 1956, 351
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- RFH, 01.05.1928 - II A 160/28
Auszug aus BFH, 24.10.1956 - II 107/55 U
Nach dem bürgerlichen Recht und dem Handelsrecht, das für die Gesellschaftsteuer grundsätzlich maßgebend ist (vgl. hierzu das Urteil des Reichsfinanzhofs II A 160/28 vom 1. Mai 1928, Slg. Bd. 23 S. 186, Reichssteuerblatt - RStBl - 1926 S. 203), ist die stille Beteiligung rechtlich etwas anderes als ein Darlehen. - BFH, 20.08.1954 - I 130/53 U
Einordnung einer Beteiligung eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft an …
Auszug aus BFH, 24.10.1956 - II 107/55 U
Hierfür bezieht sich der Bf. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs I 130/53 U vom 20. August 1954, Slg. Bd. 59 S. 329, BStBl 1954 III S. 336.
- BFH, 15.07.1976 - II R 132/69
Gesellschafter - Sicherheitsleistung - Kreditgeber der Gesellschaft - …
Das Gesellschaftsteuerrecht knüpft grundsätzlich an die zivilrechtliche Ordnung an (so schon Entscheidungen des RFH vom 1. Mai 1928 II A 160/28 RFHE 23, 186, RStBl 1928, 203, und vom 26. Oktober 1932 II A 666/31, RFHE 32, 145, RStBl 1933, 60, ebenso BFH-Entscheidungen vom 24. Oktober 1956 II 107//55 U, BFHE 63, 402, BStBl III 1956, 351;… vom 24. Juni 1964 II 18/62, HFR 1964, 455, sowie Egly, Gesellschaftsteuer, Kommentar, 2. Aufl., 1968, II. Abschn. 2 S. 68; Kamprad, DB 1967, 1869 [BAG 18.04.1967 - 1 ABR 10/66] , und DB 1969, 327). - BFH, 08.07.1964 - II 105/59 U
Steuerrechtliche Behandlung der Zuführung von Teilen des Rohgewinnes zu den …
Ganz abgesehen davon, daß bei der Gesellschaftsteuer als einer Rechtsverkehrsteuer nur bestimmte Rechtsvorgänge die Steuerpflicht begründen können und eine Ausdehnung der Besteuerung auf im wirtschaftlichen Ergebnis gleichgelagerte Fälle nicht möglich ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs II 107/55 U vom 24. Oktober 1956, BStBl 1956 III S. 351, Slg. Bd. 63 S. 402), handelt es sich bei der Bildung von Rücklagen nicht um eine Leistung der Organmutter, sondern um eine Verwendung von Einnahmen bei der Organtochter, auf die die Organmutter im Streitfall keinen Anspruch hat.
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