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Rechtsprechung
   BFH, 07.03.1958 - VI 24/57 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,1041
BFH, 07.03.1958 - VI 24/57 U (https://dejure.org/1958,1041)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1958 - VI 24/57 U (https://dejure.org/1958,1041)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1958 - VI 24/57 U (https://dejure.org/1958,1041)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sperrfrist bei Eintritt in einen vor dem 1. Juni 1953 abgeschlossenen Bausparvertrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 66, 576
  • DB 1958, 532
  • BStBl III 1958, 222
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 09.05.1974 - VI R 137/72

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen, die nach Eintritt in einen von einem anderen …

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 7. März 1958 VI 24/57 U (BHFE 66, 576, BStBl III 1958, 222) ausgesprochen, daß der Eintritt eines anderen Bausparers in einen Bausparvertrag steuerlich nicht den Abschluß eines neuen Bausparvertrages bedeute.
  • BFH, 20.02.1976 - VI R 145/73

    Bausparer - Bausparvertrag - Eintritt in bestehenden Vertrag - Erhalt der …

    Der Eintritt in den bestehenden Vertrag ist nicht als Abschluß eines neuen Vertrags anzusehen (BFH-Urteile vom 7. März 1958 VI 24/57 U, BFHE 66, 576, BStBl III 1958, 222; vom 21. August 1959 VI 254/58 U, BFHE 69, 504, BStBl III 1959, 448, und vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633).
  • BFH, 21.08.1959 - VI 254/58 U
    Da diese in jeder Beziehung, insbesondere hinsichtlich der Zuteilungsfrist, in die Rechtsstellung des C. eingetreten sind, kann es für die steuerliche Beurteilung nicht so angesehen werden, als hätten die Bf. mit der Bausparkasse einen völlig neuen Bausparvertrag abgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 24/57 U vom 7. März 1958, BStBl 1958 III S. 222, Slg. Bd. 66 S. 576).
  • BFH, 15.09.1961 - VI 238/60 U

    Pflicht eines aus einem Bausparvertrag Prämienberechtigten zur Rückzahlung der …

    Gegen die Begünstigung des ursprünglichen Vertrags als eines vor dem 1. Januar 1955 geschlossenen Vertrages hat das Finanzgericht mit Recht keine Bedenken daraus hergeleitet, daß der Bg. diesen Vertrag nicht selbst geschlossen hatte, sondern erst nach dem 1. Januar 1955 darin eingetreten ist (Urteil des Senats VI 24/57 U vom 7. März 1958, BStBl 1958 III S. 222, Slg. Bd. 66 S. 576).
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