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Rechtsprechung
   BFH, 30.01.1958 - IV 572/56 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,1391
BFH, 30.01.1958 - IV 572/56 U (https://dejure.org/1958,1391)
BFH, Entscheidung vom 30.01.1958 - IV 572/56 U (https://dejure.org/1958,1391)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 1958 - IV 572/56 U (https://dejure.org/1958,1391)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 67, 207
  • DB 1958, 824
  • BStBl III 1958, 352
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.07.1952 - IV 192/52 U

    Gewährung einer Stellungnahme des Steuerpflichtigen bei Übertragung des …

    Auszug aus BFH, 30.01.1958 - IV 572/56 U
    Auch ein etwaiger Vorbehalt bei Abgabe der Erklärung kann ihre Wirksamkeit nicht in Frage stellen, da er - worauf das Finanzgericht zutreffend hinweist - in der schriftlichen Erklärung keinen Ausdruck gefunden hat (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 192/52 U vom 3. Juli 1952, Slg. Bd. 56 S. 627, BStBl 1952 III S. 241 ff.).
  • RFH, 23.02.1922 - VI A 16/21
    Auszug aus BFH, 30.01.1958 - IV 572/56 U
    Für diesen Fall entspricht es den Grundsätzen der Rechtsprechung, die Zulässigkeit des Rechtsmittels dahingestellt sein zu lassen, zur Sache zu entscheiden und das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 16/21 vom 23. Februar 1922, Slg. Bd. 8 S. 220, 221).
  • BFH, 13.11.1964 - VI 308/63 U

    Voraussetzungen einer Sachentscheidung durch das Finanzgericht

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 572/56 U vom 30. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 352, Slg. Bd. 67 S. 207) steht dem nicht entgegen.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 572/56 U vom 30. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 352, Slg. Bd. 67 S. 207) steht dem nicht entgegen.

    Es ließ unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 572/56 U vom 30. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 352, Slg. Bd. 67 S. 207) ausdrücklich dahingestellt, ob die Berufung nicht wegen Fristüberschreitung unzulässig sei.

  • BFH, 07.08.2001 - I B 16/01

    Sachentscheidung im Klageverfahren

    Ob von dem hieraus folgenden Erfordernis einer Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen vor einer Sachprüfung dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn sicher ist, dass die Klage offensichtlich unbegründet ist (vgl. Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 358 AO Tz. 22 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 30. Januar 1958 IV 572/56 U, BFHE 67, 207, BStBl III 1958, 352, und vom 13. November 1964 VI 308/63 U, BFHE 81, 192, BStBl III 1965, 68;… anderer Ansicht Kopp/Schenke, a.a.O., m.w.N.), oder wenn keinem der Beteiligten aus der Abweisung der Klage als "jedenfalls unbegründet" ein Rechtsnachteil erwachsen kann (…vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., m.w.N.), kann dahinstehen.
  • OLG Zweibrücken, 18.09.2003 - 3 W 151/03

    Vereinsregisterverfahren: Voraussetzungen einer Amtslöschung von …

    Das Rechtsmittel ist nämlich aus den nachfolgend unter Ziff. II. dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Verfahrens BFHE 67, 207; OLG Köln Rpfleger 1975, 29; Grunsky ZZP 80, 55 ff.;… Bumiller/Winkler, FG 7. Aufl. § 25 Rdnr. 2, auch m.N. zur Gegenauffassung).
  • BFH, 09.02.1968 - III 219/64

    Erlaß der Vermögensabgabevierteljahrsbeträge eines landwirtschaftlichen …

    Diese Prüfung erübrige sich auch, weil nach dem BFH-Urteil IV 572/56 U vom 30. Januar 1958 (BFH 67, 207, BStBl III 1958, 352) die Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels dahingestellt bleiben könne, wenn es in der Sache offensichtlich unbegründet sei.

    Auch die Voraussetzungen des BFH-Urteils IV 572/56 U vom 30. Januar 1958 (a. a. O.) sind im Streitfall nicht gegeben, weil das Rechtsmittel der Klägerin entgegen der Auffassung des FG, wie noch dargelegt werden wird, sachlich begründet ist.

  • BFH, 19.02.1960 - VI 82/58 U

    Entscheidung über die Nachsicht als Teil der Rechtsmittelentscheidung - …

    Es kann aber entgegen der Auffassung des Bf. nicht schlechthin jedes Eintreten der Rechtsmittelbehörde in sachliche Ermittlungen als stillschweigende Nachsichtgewährung angesehen werden, ist es doch durchaus möglich, daß die Rechtsmittelbehörde die Frage der Nachsichtgewährung zunächst dahingestellt sein lassen wollte (vgl. hierzu das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 572/56 U vom 30. Januar 1958, BStBl 1958 III S. 352, Slg. Bd. 67 S. 207) oder, was auch der Steuerpflichtige in Rechnung stellen muß, versehentlich zunächst nicht prüfte.
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