Rechtsprechung
| BFH, 16.08.1961 - I 267/60 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Frist der Zustimmung des Vorstehers des Finanzamts zur Umwandlung eines Einspruchs in eine Sprungberufung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 73, 709
- BStBl III 1961, 524
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 22.05.1958 - V z 92/57 U
Antrag einen Einspruch als Berufung zu betrachten
Auszug aus BFH, 16.08.1961 - I 267/60 U
Der Senat tritt dem Urteil des Bundesfinanzhofs V z 92/57 U vom 22. Mai 1958 (BStBl 1958 III S. 321, Slg. Bd. 67 S. 131) in der Auffassung bei, daß die Zustimmung des Vorstehers des Finanzamts zur Umwandlung eines Einspruchs in eine Sprungberufung innerhalb eines Monats seit der Einlegung des Einspruchs zu erklären ist.Zusammenfassung: Der Senat tritt dem Urteil des Bundesfinanzhofs V z 92/57 U vom 22. Mai 1958 (BStBl 1958 III S. 321, Slg. Bd. 67 S. 131) in der Auffassung bei, daß die Zustimmung des Vorstehers des Finanzamts zur Umwandlung eines Einspruchs in eine Sprungberufung innerhalb eines Monats seit der Einlegung des Einspruchs zu erklären ist.
Diese Einwendungen vermögen den Senat nicht zu veranlassen, von der Auslegung, die dem Gesetz durch das Urteil des Bundesfinanzhofs V z 92/57 U (BStBl 1958 III S. 321, Slg. Bd. 67 S. 131) gegeben wurde, abzuweichen.
- RFH, 26.01.1934 - V A 700/33
Auszug aus BFH, 16.08.1961 - I 267/60 U
Der Reichsfinanzhof hat bereits im Urteil V A 700/33 vom 26. Januar 1934 (RStBl 1934 S. 165, Slg. Bd. 35 S. 157) darauf hingewiesen, daß der Übergang vom Einspruch zur Sprungberufung nicht die Zurücknahme des Einspruchs verbunden mit der Einlegung der Berufung, sondern eine Änderung in der Charakterisierung des nur einmal eingelegten Rechtsmittels darstelle.
- FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 241/14
Unzulässigkeit einer Sprungklage nach Übergang zum Einspruch
Rn. 13 Nach der BFH-Rechtsprechung, die vor der gesetzlichen Abschaffung der gerichtsgebührenfreien Klagerücknahme ergangen ist, besteht für den Steuerpflichtigen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist die Möglichkeit von der Sprungklage zum außergerichtlichen Rechtsbehelf überzugehen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1962 II 36/59 U, BFHE 74, 546, BStBl III 1962, 203), ebenso wie er von einem vom ihm eingelegten außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb der Klagefrist zur Sprungklage wechseln kann (vgl. BFH-Urteile vom 16. August 1961 I 267/60 U, BFHE 73, 709, BStBl III 1961; 524; vom 11. Februar 1980 IV R 123/76, BFHE 132, 436; BStBl II 1981, 365; BFH-Beschluss vom 28. August 1973 VII B 39/72, BFHE 110, 179, BStBl II 1973, 852). - BFH, 28.08.1973 - VII B 39/72
Einspruch - Zustimmung der Behörde - Anfechtungsklage - Umwandlung des Einspruchs …
Nach Ansicht des HZA bedeutet die nachträgliche Umwandlung eines Rechtsbehelfs in eine Sprungklage nicht die Überführung eines Vorverfahrens in ein gerichtliches Verfahren, sondern lediglich die Änderung des Charakters des zunächst eingelegten Rechtsbehelfs (siehe BFH-Entscheidung vom 16. August 1961 I 267/60 U, BFHE 73, 709, BStBl III 1961, 524).
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