Rechtsprechung
| BFH, 06.12.1961 - VI 209/61 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Ablehnung einer Anberaumung einer beantragten mündlichen Verhandlung - Einordnung eines Hitlerjugendeinsatzes als Erwerbsgrundlage
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 74, 373
- DB 1962, 393
- BStBl III 1962, 141
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BFH, 19.07.1956 - IV 411/55 U
Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinnes - Begriffsbestimmung "Verlust …
Auszug aus BFH, 06.12.1961 - VI 209/61 U
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, daß die Beendigung der Lehrzeit nicht ausreicht, um den Verlust einer Erwerbsgrundlage anzunehmen (Urteil IV 411/55 U vom 19. Juli 1956, BStBl 1956 III S. 282, Slg. Bd. 63 S. 220). - BFH, 05.09.1957 - IV 57/57 U
Verlust der früheren Erwerbsgrundlage durch Vertreibung, Flucht oder Verfolgung - …
Auszug aus BFH, 06.12.1961 - VI 209/61 U
Wesentlich ist, welche Stellung er zur Zeit seiner Vertreibung innegehabt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 57/57 U vom 5. September 1957, BStBl 1957 III S. 374, Slg. Bd. 65 S. 372). - BFH, 23.09.1960 - VI 147/60 S
Begriff des "Verlustes der Erwerbsgrundlage"
Auszug aus BFH, 06.12.1961 - VI 209/61 U
Der Verlust der Erwerbsgrundlage im Sinne des § 10 a EStG setzt den Verlust einer eigenen Erwerbsgrundlage voraus, aus der der Steuerpflichtige zur Zeit seiner Vertreibung im wesentlichen seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte und bestritten hat (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 147/60 S vom 23. September 1960, BStBl 1960 III S. 462, Slg. Bd. 71 S. 570).
- BFH, 28.01.1988 - IV R 2/85
Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die …
Unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 1. Dezember 1961 VI 264/61 U (BFHE 74, 373, BStBl III 1962, 140) hat das FG auch zutreffend dargelegt, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führende Rechtsverletzung könne nicht darin gesehen werden, daß das FA vor Erlaß des angefochtenen Feststellungsbescheids nicht auf seine Absicht hingewiesen hat, nunmehr zusätzlich auch den Gewinn aus der Entnahme der nicht veräußerten Eigentumswohnung zu versteuern.
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