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| BFH, 11.01.1962 - V 186/59 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Unternehmereinheit zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Kommanditgesellschaft
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 74, 400
- BStBl III 1962, 150
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 08.02.1955 - V 162/52 S
Bildung einer Unternehmereinheit - Möglichkeit einer Unternehmereinheit zwischen …
Auszug aus BFH, 11.01.1962 - V 186/59 U
Unternehmereinheit, die auch zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft möglich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs V 162/52 S vom 8. Februar 1955, BStBl 1955 III S. 113, Slg. Bd. 60 S. 294), setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß dieselben Gesellschafter im gleichen Verhältnis an allen Gesellschaften beteiligt sind, daß für alle Gesellschaften eine einheitliche Willensbildung besteht und daß die Gesellschaften einander nebengeordnet sind.
- BGH, 10.07.1975 - II ZR 154/72
OHG zwischen Ehegatten in Gütergemeinschaft
Der Senat stimmt daher im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu, der in zwei Entscheidungen die Begründung von Sondergut durch formlosen Gesellschaftsvertrag der Ehegatten ebenfalls nicht für möglich gehalten hat (BFHE 74, 400, 402/3 und BFHE 94, 165, 167). - BFH, 07.11.1968 - V 147/65
Unternehmereinheit zwischen einer Einzelfirma des Ehemannes und einer Offenen …
Der Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen den Eheleuten B vom ... 1959 konnte daher nicht zur Folge haben, daß sich Teile ihres Gesamtguts in Sondergut verwandelten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - V 186/59 U vom 11. Januar 1962, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 74 S. 400 - BFH 74, 400 -, BStBl III 1962, 150). - BFH, 21.01.1965 - V 236/61 U
Steuerbegünstigung von Umsätzen einer Kommanditgesellschaft (KG) und einer …
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß Eheleute hinsichtlich der Gleichheit der Beteiligungsverhältnisse ebenso zu behandeln sind wie fremde Gesellschafter, hat der Senat nur im Falle der allgemeinen Gütergemeinschaft zugelassen, weil hier das Gesamtgut den Ehegatten gemeinschaftlich (zur gesamten Hand) zusteht (Entscheidung des Bundesfinanzhofs V 186/59 U vom 11. Januar 1962, BStBl 1962 III S. 150, Slg. Bd. 74 S. 400) und daher ihre Gesellschaftsanteile verschmelzen.
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