Rechtsprechung
| BFH, 23.01.1962 - I 159/60 S |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Einordnung von Steuerschulden als Dauerschulden
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 74, 601
- NJW 1962, 2224
- BStBl III 1962, 222
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BFH, 11.08.1959 - I 197/57 S
Steuerschulden als laufende Geschäftsverbindlichkeiten oder Dauerschulden
Auszug aus BFH, 23.01.1962 - I 159/60 S
Soweit sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 197/57 S vom 11. August 1959 (BStBl 1959 III S. 428, Slg. Bd. 69 S. 447) eine andere Auffassung ergibt, wird sie aufgegeben.Soweit sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 197/57 S vom 11. August 1959 (BStBl 1959 III S. 428, Slg. Bd. 69 S. 447) eine andere Auffassung ergibt, wird sie aufgegeben.
Der Senat hat im Urteil I 197/57 S vom 11. August 1959 (BStBl 1959 III S. 428, Slg. Bd. 69 S. 447) entschieden, bei der Einheitsbewertung abgezogene Steuerschulden seien für die Ermittlung des Gewerbekapitals dann als Dauerschulden anzusehen, wenn sie nicht binnen 12 Monaten seit der Zahlungsaufforderung durch das Leistungsgebot getilgt worden seien.
- BFH, 06.11.1962 - I 309/61 U
Abweichender Abschlusszeitpunkt bei der für die Ermittlung des Gewerbekapitals …
Der in dem Urteil des Senats I 159/60 S vom 23. Januar 1962 (BStBl 1962 III S. 222, Slg. Bd. 74 S. 601) niedergelegte Rechtsgrundsatz ist deshalb dahin zu ergänzen, daß Dauerschulden gewordene Steuerschulden nicht schon einem Einheitswert zugerechnet werden dürfen, dem ein vor dem Zeitpunkt der Festsetzung der Steuerschuld liegender Abschlußzeitpunkt zugrunde liegt.Der in dem Urteil des Senats I 159/60 S vom 23. Januar 1962 (BStBl 1962 III S. 222, Slg. Bd. 74 S. 601) niedergelegte Rechtsgrundsatz ist deshalb dahin zu ergänzen, daß Dauerschulden gewordene Steuerschulden nicht schon einem Einheitswert zugerechnet werden dürfen, dem ein vor dem Zeitpunkt der Festsetzung der Steuerschuld liegender Abschlußzeitpunkt zugrunde liegt.
Der erkennende Senat hat inzwischen in dem Urteil I 159/60 S vom 23. Januar 1962 (BStBl 1962 III S. 222, Slg. Bd. 74 S. 601) ausgesprochen, daß Steuerschulden, die erst nach Ablauf von 12 Monaten seit der Festsetzung und Zahlungsaufforderung getilgt wurden und demgemäß Dauerschulden geworden sind, bei der Ermittlung des Gewerbekapitals nicht schon einem Einheitswert des Betriebsvermögens hinzugerechnet werden dürfen, dessen Stichtag vor dem Zeitpunkt der Festsetzung der Steuerschuld liegt.
- BFH, 11.04.1984 - I R 56/80
Dauerschulden - Lebensversicherung - Rückstellungen für Beitragsrückerstattung - …
Daß Steuerschulden nicht bereits mit ihrer Entstehung zu Dauerschulden werden, sondern erst, wenn sie nicht binnen Jahresfrist nach Festsetzung getilgt worden sind, hat seine Ursache darin, daß der der Schuldaufnahme vergleichbare Zeitpunkt in diesem Falle nicht der kraft Gesetzes festgelegte Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ist; maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld festgesetzt und damit die Zahlungsverpflichtung begründet wird (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 1959 I 197/57 S, BFHE 69, 447, BStBl III 1959, 428; vom 23. Januar 1962 I 159/60 S, BFHE 74, 601, BStBl III 1962, 222, und Birkholz, Rückstellungen als Dauerschulden, Finanz-Rundschau - FR - 1958, 275, 278). - BFH, 19.12.1973 - I R 31/72
Keine Dauerschuld solange die Vollziehung des Bescheids bei einer betrieblichen …
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil I 197/57 S entschieden hat, tritt diese Umwandlung zu Dauerschulden ein, wenn die Steuerschulden nicht binnen Jahresfrist getilgt werden (vgl. auch BFH-Urteile vom 23. Januar 1962 I 159/60 S, BFHE 74, 601, BStBl III 1962, 222; vom 6. November 1962 I 309/61 U, BFHE 76, 193, BStBl III 1963, 69). - BFH, 13.12.1962 - IV 313/58 S
Hinzurechnung von Steuerschulden als Dauerschulden bei der Berechnung des …
Der Bundesfinanzhof hat weiter in der Entscheidung I 159/60 S vom 23. Januar 1962 (BStBl 1962 III S. 222, Slg. Bd. 74 S. 601) klargestellt, daß Steuerschulden, die nach diesen Grundsätzen Dauerschulden werden, bei der Ermittlung des Gewerbekapitals nicht einem Einheitswert des Betriebsvermögens hinzugerechnet werden dürfen, dessen Stichtag vor dem Zeitpunkt der Festsetzung der Steuerschuld liegt.
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