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| BFH, 02.03.1962 - III 454/58 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung von Abgabeansprüchen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 74, 696
- BStBl III 1962, 258
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- RFH, 18.11.1925 - VI A 733/25
Auszug aus BFH, 02.03.1962 - III 454/58 U
Den Anforderungen des Gesetzes im Sinne des Urteils des Reichsfinanzhofs VI A 733/25 vom 18. November 1925 (Slg. Bd. 18 S. 99 ff.) ist genügt.
- BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94
Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung - Dinglicher …
In Anwendung dieses Grundsatzes hat der BFH beispielsweise erkannt, daß eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen sei, wenn ein späteres Leistungsgebot im Ausland vollstreckt werden müßte, falls nicht durch Arrestanordnung im Inland die Beitreibung gesichert war (BFH-Urteile vom 2. März 1962 III 454/58 U, BFHE 74, 696, BStBl III 1962, 258; vom 6. Dezember 1962 IV 377/59, StRK, Reichsabgabenordnung, § 378, Rechtsspruch 9), oder wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundstück veräußere, weil Bargeld oder Geld forderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden könnten als unbewegliches Vermögen (BFH-Urteil vom 1. August 1963 IV 287/62, StRK, Reichsabgabenordnung, § 378, Rechtsspruch 10), oder wenn auch nur die nach außen zu Tage getretene Absicht bestehe, den wertvollsten Gegenstand des Vermögens, ein Grundstück, zu veräußern (BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401). - FG München, 01.04.2003 - 13 V 2750/02
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Arrestanordnung; Aussetzung der Vollziehung in …
Eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung ist nämlich bereits dann zu besorgen, wenn ein späteres Leistungsgebot im Ausland vollstreckt werden müsste, falls nicht durch Arrestanordnung im Inland die Beitreibung in Vermögensgegenstände des Steuerpflichtigen gesichert wäre (vgl. BFH-Urteil vom 2.3.1962 III 454/58 U, BStBl III 1962, 258 und Finanzgericht München, Urteil vom 21.2.1995 14 K 2598/91, EFG 1995, 954, 957).
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