Rechtsprechung
| BFH, 30.08.1962 - V 32/60 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Haftung des Sicherungsnehmers für Umsatzsteuerrückstände des Sicherungsgebers
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 75, 518
- BStBl III 1962, 455
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 27.05.1986 - VII R 183/83
Zum Umfang der Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 AO 1977
Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen bedeutet danach "den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens", d.h. der durch das Unternehmen repräsentierten "organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen", die dem Unternehmen dienen oder zumindest seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Übernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFH-Urteil vom 30. August 1962 V 32/60 U, BFHE 75, 518, BStBl III 1962, 455). - FG Köln, 11.09.2002 - 4 K 3396/00
Grundstücksveräußerung als Geschäftsveräußerung im Ganzen
Rn. 29 Für die Übereignung eines Unternehmens im Ganzen oder eines gesondert geführten Betriebes ist daher erforderlich, dass die durch das Unternehmen bzw. den gesondert geführten Betrieb repräsentierte organische Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die diesem dienen und seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, übergehen, so dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFH-Urteile vom 30. August 1962 V 32/60 U, BFHE 75, 518, BStBl III 1962, 455;… vom 2. Juni 1987 VII R 107/84, BFH/NV 1988, 140;… vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65; vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BFHE 171, 27 BStBl II 1993, 700;… vom 22. September 1992 VII R 73-74/91, BFH/NV 1993, 215, jeweils zur Haftung des Betriebsübernehmers;… Sölch/Ringleb/List, UStG, § 1 Rdnr. 145b;… Tipke/Kruse, AO, 16. Aufl., § 75 Tz. 7). - FG Köln, 08.11.2000 - 4 K 6061/98
Geschäftsveräußerung bei zurückgehaltenen Betriebsgrundlagen
Hierunter wurde verstanden der Übergang des gesamten lebenden Unternehmens als organische Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder zumindest seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, sodass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle - neben den Erwerbskosten zusätzliche Aufwendungen fortführen kann (vgl. nur Urteile des BFH vom 30.8.1962 - V 32/60 -, BStBl III 1962, 455, vom 24.1.1963 - V 52/60 -, HFR 1964, 220, vom 27.5.1986 - VII R 183/83 -, BStBl II 1986, 654 und vom 11.5.1993 - VII R 86/92 -, BStBl II 1993, 700).
- FG Münster, 24.10.2000 - 15 K 6391/99
Betriebsveräußerung - Keine umsatzsteuerlich privilegierte Geschäftsveräußerung …
Zur Übertragung des gesamten lebenden Unternehmens muß die durch das Unternehmen repräsentierte organische Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen und seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, übergehen, so daß der Erwerber das Unternehmen grundsätzlich ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFH-Urteile vom 30. August 1962 V 32/60 U, BFHE 75, 518, BStBl III 1962, 455; vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BFHE 171, 27 BStBl II 1993, 700;… vom 22. September 1992 VII R 73 - 74/91, BFH/NV 1993, 215, jeweils zur Haftung des Betriebsübernehmers). - BFH, 28.11.1973 - I R 129/71
Generalvertretervertrag - Unternehmen - Werkstatt mit Telefonanschluß - …
Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen bedeutet danach "den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens", d. h. der durch das Unternehmen repräsentierten "organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen", die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Übernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFH-Urteile vom 30. August 1962 V 32/60 U, BFHE 75, 518, BStBl III 1962, 455; V 173/63 U; V 240/64). - BFH, 20.07.1967 - V 240/64
Ausschluss einer Übereignung durch Übernahme von Einrichtungsgegenständen und …
Der Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages bewirkt noch keine Übereignung im Sinne des § 116 AO, weil der Sicherungsnehmer von seinen Rechten nur im Rahmen des Sicherungszwecks Gebrauch machen darf (siehe BFH-Urteil V 32/60 U vom 30. August 1962, BFH 75, 518, BStBl III 1962, 455).
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