Rechtsprechung
| BFH, 06.11.1962 - I 309/61 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Abweichender Abschlusszeitpunkt bei der für die Ermittlung des Gewerbekapitals maßgebenden Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 76, 193
- DB 1963, 331
- BStBl III 1963, 69
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BFH, 23.01.1962 - I 159/60 S
Einordnung von Steuerschulden als Dauerschulden
Auszug aus BFH, 06.11.1962 - I 309/61 U
Der in dem Urteil des Senats I 159/60 S vom 23. Januar 1962 (BStBl 1962 III S. 222, Slg. Bd. 74 S. 601) niedergelegte Rechtsgrundsatz ist deshalb dahin zu ergänzen, daß Dauerschulden gewordene Steuerschulden nicht schon einem Einheitswert zugerechnet werden dürfen, dem ein vor dem Zeitpunkt der Festsetzung der Steuerschuld liegender Abschlußzeitpunkt zugrunde liegt.Der in dem Urteil des Senats I 159/60 S vom 23. Januar 1962 (BStBl 1962 III S. 222, Slg. Bd. 74 S. 601) niedergelegte Rechtsgrundsatz ist deshalb dahin zu ergänzen, daß Dauerschulden gewordene Steuerschulden nicht schon einem Einheitswert zugerechnet werden dürfen, dem ein vor dem Zeitpunkt der Festsetzung der Steuerschuld liegender Abschlußzeitpunkt zugrunde liegt.
Der erkennende Senat hat inzwischen in dem Urteil I 159/60 S vom 23. Januar 1962 (BStBl 1962 III S. 222, Slg. Bd. 74 S. 601) ausgesprochen, daß Steuerschulden, die erst nach Ablauf von 12 Monaten seit der Festsetzung und Zahlungsaufforderung getilgt wurden und demgemäß Dauerschulden geworden sind, bei der Ermittlung des Gewerbekapitals nicht schon einem Einheitswert des Betriebsvermögens hinzugerechnet werden dürfen, dessen Stichtag vor dem Zeitpunkt der Festsetzung der Steuerschuld liegt.
- BFH, 08.11.1960 - I 113/60 S
Dem Einheitswert des Betriebsvernögens zurechenbare Dauerschulden bei …
Auszug aus BFH, 06.11.1962 - I 309/61 U
Dem steht das Urteil des Senats I 113/60 S vom 8. November 1960 (BStBl 1961 III S. 103, Slg. Bd. 72 S. 276) nicht entgegen, wonach bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr auch solche Dauerschulden dem Einheitswert des Betriebsvermögens hinzuzurechnen sind, die im Rahmen der nach § 64 Ziff. 1 b Satz 2 BewG abzugsfähigen Aufwendungen auf Betriebsgrundstücke den Einheitswert gemindert haben. - BFH, 11.08.1959 - I 197/57 S
Steuerschulden als laufende Geschäftsverbindlichkeiten oder Dauerschulden
Auszug aus BFH, 06.11.1962 - I 309/61 U
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 197/57 S vom 11. August 1959 (BStBl 1959 III S. 428, Slg. Bd. 69 S. 447) sei die Körperschaftsteuerschuld 1950 dadurch, daß sie nicht binnen 12 Monaten seit der Fälligkeit gezahlt worden sei, zur Dauerschuld geworden.
- BFH, 19.12.1973 - I R 31/72
Keine Dauerschuld solange die Vollziehung des Bescheids bei einer betrieblichen …
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil I 197/57 S entschieden hat, tritt diese Umwandlung zu Dauerschulden ein, wenn die Steuerschulden nicht binnen Jahresfrist getilgt werden (vgl. auch BFH-Urteile vom 23. Januar 1962 I 159/60 S, BFHE 74, 601, BStBl III 1962, 222; vom 6. November 1962 I 309/61 U, BFHE 76, 193, BStBl III 1963, 69). - BFH, 04.04.1963 - I 3/62 U
Rückstellung für Beitragsrückerstattung in der Lebensversicherung als …
Maßgebend sind daher für das Streitjahr 1954, da der Ermittlung des Gewerbekapitals der auf den 1. Januar 1954 festgestellte Einheitswert des Betriebsvermögens zugrunde liegt, die Verhältnisse an diesem Stichtag bzw. an dem vorausgehenden Abschlußtag vom 31. Dezember 1953 (vgl. § 63 Abs. 2 BewG und das Urteil des Senats I 309/61 U vom 6. November 1962, BStBl 1963 III S. 69).
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