Rechtsprechung
| BFH, 03.08.1964 - VI 114/63 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung der Ausgaben für die Planung eines weiteren Hauses, das später nicht gebaut wird, als Werbungskosten
- Wolters Kluwer
Geltendmachung von Aufwendungen für einen eingereichten Baugesuch als Werbungskosten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 80, 226
- BStBl III 1964, 556
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 13.11.1973 - VIII R 157/70
Planung eines Mietwohnhauses - Mietwohnhaus - Aufwendungen - Vorweggenommene …
Im Streitfall stellten die Planungskosten entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 17. April 1964 VI 112/63 U, BFHE 79, 415, BStBl III 1964, 383, und vom 3. August 1964 VI 114/63 U, BFHE 80, 226, BStBl III 1964, 556) Werbungskosten dar, weil der erforderliche klare Zusammenhang mit bestimmten in Aussicht genommenen Einkünften gegeben sei; die erstrebten Einnahmen ließen sich eindeutig als Mieteinkünfte einordnen. - BFH, 06.03.1975 - IV R 146/70
Errichtung eines Gebäudes - Zweckbestimmung - Beabsichtigte Planung - …
Das FG vertrat die Auffassung, die streitigen Kosten erfüllten nicht den Tatbestand des allgemeinen Werbungskostenbegriffs, weil das geplante Gebäude tatsächlich errichtet worden sei, die Aufwendungen also nur als Herstellungskosten Berücksichtigung finden könnten (Hinweis auf die Urteile des BFH vom 17. April 1964 VI 112/63 U, BFHE 79, 415, BStBl III 1964, 383, und vom 3. August 1964 VI 114/63 U, BFHE 80, 226, BStBl III 1964, 556). - BFH, 21.03.1975 - VI R 131/73
Anzahlung - PKW - Veruntreuung - Arbeitnehmer - Geldverlust - Werbungskosten - …
Das FA könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidungen des BFH vom 17. April 1964 VI 112/63 U (BFHE 79, 415, BStBl III 1964, 383) und vom 3. August 1964 VI 114/63 U (BFHE 80, 226, BStBl III 1964, 556) berufen. - BFH, 04.03.1966 - VI 258/65 Daraus konnte es ohne Rechtsverstoß folgern, daß die streitigen Ausgaben Geldbeschaffungskosten und damit Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG waren, die in ausreichend konkretisiertem Zusammenhang mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung standen (vgl. Urteile des Senats VI 112/63 U vom 17. April 1964, BStBl 1964 III S. 383, Slg. Bd. 79 S. 415; VI 114/63 U vom 3. August 1964, BStBl 1964 III S. 556, Slg. Bd. 80 S. 226).
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