Rechtsprechung
| BFH, 24.07.1964 - VI 149/63 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Wohnungsbauprämien und Rückforderung durch das Finanzamt
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 80, 272
- DB 1964, 1504
- BStBl III 1964, 571
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 22.08.1980 - VI R 102/77
Formloser Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid - Fingierter …
Ein Strohmann aber ist, da er (anders als ein Bote oder Vertreter) im eigenen Namen auftritt, sowohl nach zivilrechtlichen (…vgl. Palandt, a. a. O. , Abs. 2) wie auch nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen (vgl. zum Wohnungsbau-Prämienrecht die BFH-Urteile vom 24. Juli 1964 VI 149/63 U, BFHE 80, 272, BStBl III 1964, 571, und vom 30. Oktober 1964 VI 188/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 143 HFR 1965, 143 -, und vom 24. November 1967 VI R 8/66, BFHE 90, 569, BStBl II 1968, 295) zur Zurückzahlung der ihm überwiesenen Beträge verpflichtet, die er im Interesse des Hintermannes an sich nimmt. - BFH, 24.11.1967 - VI R 8/66
Prämienberechtigung bei Abschluss eines Bausparvertrages formell auf den Namen …
Wird ein Bausparvertrag formell auf den Namen eines "Bausparers", in Wirklichkeit aber im Auftrag und für Rechnung eines anderen geschlossen, so hat der formelle "Bausparer" keinen Anspruch auf die Prämie, sondern allenfalls der Hintermann (Urteil des Senats VI 149/63 U vom 24. Juli 1964, BFH 80, 272, BStBl III 1964, 571).
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