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Rechtsprechung
   BFH, 19.11.1965 - VI 163/64 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,1297
BFH, 19.11.1965 - VI 163/64 U (https://dejure.org/1965,1297)
BFH, Entscheidung vom 19.11.1965 - VI 163/64 U (https://dejure.org/1965,1297)
BFH, Entscheidung vom 19. November 1965 - VI 163/64 U (https://dejure.org/1965,1297)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines Härteausgleichs bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 84, 300
  • DB 1966, 526
  • BStBl III 1966, 109
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BFH, 19.11.1965 - VI 163/64 U
    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 4/54 vom 17. Januar 1957 (BGBl 1957 I S. 186, BStBl 1957 I S. 193), auf den die Bf. sich berufen, betraf die zuletzt im EStG 1955 geregelte frühere Form der Zusammenveranlagung, die ein solches Wahlrecht nicht kannte.
  • BFH, 21.02.1964 - VI 193/62 U

    Zusammenveranlagung von Eheleuten, die zusammen weniger als 800 DM verdienen

    Auszug aus BFH, 19.11.1965 - VI 163/64 U
    Nicht dauernd getrennt lebende Eheleute, die eine Zusammenveranlagung wünschen, und deren Einkommen 24 000 DM nicht übersteigt, werden nach § 46 Abs. 2 Ziff. 1 EStG 1961 zur Einkommensteuer veranlagt, wenn ihre nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte insgesamt mehr als 800 DM betragen haben, und zwar sind die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte der Eheleute für die Feststellung dieser Grenze zusammenzurechnen (Urteil des Senats VI 193/62 U vom 21. Februar 1964, BStBl 1964 III S. 244, Slg. Bd. 79 S. 31).
  • BFH, 10.10.1978 - VIII R 126/75

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG bei unterschiedlichen …

    bb) Auch der Sinn und Zweck des § 17 EStG, die beim Gesellschafter eingetretene Steigerung des Wertes der Anteile im Falle der Veräußerung zu besteuern (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. November 1965 IV 216/64 S, BFHE 84, 300, BStBl III 1966, 110), gebietet es nicht, dem Steuerpflichtigen zu verwehren, nach Belieben zu bestimmen, welche Stücke er veräußern will.
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