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| BFH, 20.10.1965 - VI 201/65 U |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Der Begriff des Eigenheims und Herabsetzung der Eigenart eines Eigenheims durch gewerbliche Nutzung eines Gebäudes
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 84, 51
- BStBl III 1966, 18
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 03.02.1956 - III 206/55 U
Begriff des Einfamilienhauses - Gewerbliche Nutzung eines Grundstücks - Ausmaß …
Auszug aus BFH, 20.10.1965 - VI 201/65 U
Ähnlich ist in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 206/55 U vom 3. Februar 1956 (BStBl 1956 III S. 78, Slg. Bd. 62 S. 205) für den vergleichbaren Fall der gewerblichen Nutzung eines Einfamilienhauses ausgeführt: Ob bei teilweiser gewerblicher Nutzung ein Haus nach der Verkehrsauffassung kein Einfamilenhaus mehr sei, hänge in erster Linie von dem Ausmaß der gewerblichen Nutzung ab.
- BFH, 26.03.1971 - VI R 28/68
Gebäude - Wohnzwecke - Zahnarztpraxis - Erhöhte Absetzungen
Eine Gleichstellung des hier vorliegenden Hauses mit dem Gebäude, das im Fall des Urteils des BFH VI 201/65 U vom 20. Oktober 1965 (BFH 84, 51, BStBl III 1966, 18) zur Beurteilung gestanden habe, sei nicht möglich. - BFH, 20.06.1974 - IV R 19/70
Lagerzweck - Wohnzweck - Baugenehmigung - Zeitpunkt der Baugenehmigung - …
Das bedeutete, daß die Begünstigung auch entfallen sollte bei gemischt-genutzten Gebäuden, die außer Wohnzwekken teilweise den nach § 7e EStG begünstigten Zwecken dienten (vgl. die BFH-Urteile vom 3. Februar 1956 III 206/55 U, BFHE 62, 205, BStBl III 1956, 78, und vom 20. Oktober 1965 VI 201/65 U, BFHE 84, 51, BStBl III 1966, 18). - BFH, 19.01.1966 - II 171/62 Auch im Verhältnis zu den gewerblichen Räumen eines der eigenen Wohnnutzung des Eigentümers und seiner Familie dienenden Gebäudes hat sich eine gewisse Lockerung durchgesetzt (vgl. insoweit, allerdings für die bundesgesetzlich geregelte Einkommensteuer, Urteil des Bundesfinanzhofs VI 201/65 U vom 20. Oktober 1965, BStBl 1966 III S. 18).
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