Rechtsprechung
| BFH, 17.02.1966 - IV 243/63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 85, 414
- BStBl III 1966, 450
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 12.11.1986 - I R 268/83
Entgelt für Verfilmungsrecht an einem Roman unterliegt einer Quellensteuer von 15 …
Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind nicht nur die aus einem konkreten Auftragsverhältnis (Dienst-, Werk-, Verlagsvertrag o. ä.) herrührenden Vergütungen, sondern auch Einnahmen aus einer späteren Verwertung des hergestellten Werkes (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Februar 1966 IV 243/63, BFHE 85, 414, BStBl III 1966, 450 für GEMA-Zahlungen, und vom 9. Februar 1967 IV 291/64, BFHE 88, 166, BStBl III 1967, 310), die sich im Hinblick auf den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bestehenden Schutz regelmäßig in der Verwertung des dem Autor zustehenden Urheberrechts durch Einräumung von Nutzungsrechten vollzieht und damit den Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit nicht überschreitet (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 11. Mai 1976 VIII R 111/71, BFHE 119, 253, BStBl II 1976, 641). - BFH, 28.02.1973 - I R 145/70
Ein Textdichter übt seine Tätigkeit dort aus, wo sich die schöpferische Leistung …
Nach dem Urteil vom 17. Februar 1966 IV 243/63 (BFHE 85, 414, BStBl III 1966, 450) stellen Einnahmen, die ein Steuerpflichtiger als Tantiemen der GEMA erzielt, Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar.
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