Rechtsprechung
| BFH, 20.09.1966 - VI B 23/66 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1966,2699) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache in Bezug auf Zulassung einer Revision
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 87, 27
- DB 1967, 108
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BFH, 15.07.1966 - VI B 2/66
Auszug aus BFH, 20.09.1966 - VI B 23/66
Der Senat hat in seiner Entscheidung VI B 2/66 vom 15. Juli 1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 86 S. 708) zu der Frage Stellung genommen, wann eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist.
- BFH, 27.01.1977 - I B 60/76
Zur Frage, ob eine betriebliche Unterstützungskasse ihre …
Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Entscheidung nicht nur für die Beteiligten wichtig ist, sondern im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung liegt und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu dienen geeignet ist (BFH-Beschlüsse vom 20. September 1966 VII B 3/66, BFHE 86, 791, BStBl III 1966, 653; vom 20. September 1966 VI B 23/66, BFHE 87, 27, und seither ständige Rechtsprechung). - BFH, 02.04.1976 - VI B 85/75
Mittagsheimfahrten sind auch bei Körperbehinderten Kosten der Lebenshaltung
Eine Rechtssache hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. die Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628; vom 20. September 1966 VI B 23/66, BFHE 87, 27) grundsätzliche Bedeutung, wenn an einer Sachentscheidung des BFH über die streitige Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung oder der einheitlichen Rechtsanwendung ein allgemeines Interesse besteht. - BFH, 20.05.1976 - VI B 138/75 Eine Rechtssache hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628, und vom 20. September 1966 VI B 23/66, BFHE 87, 27) grundsätzliche Bedeutung, wenn an einer Sachentscheidung des BFH über die streitige Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung oder der einheitlichen Rechtsanwendung ein allgemeines Interesse besteht.
- BFH, 14.04.1986 - V B 73/85
Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn an einer Sachentscheidung durch den BFH unter den Gesichtspunkten der Rechtsfortbildung oder der einheitlichen Rechtsanwendung ein allgemeines Interesse besteht (vgl. BFH-Beschluß vom 20. September 1966 VI B 23/66, BFHE 87, 27). - BFH, 22.05.1968 - VII B 156/67
Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung bei der Nichtzulassungsbeschwerde
Dies ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - VII B 3/66 vom 20. September 1966, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 86 S. 791, - BFH 86, 791 -, BStBl III 1966, 653, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1967 S. 15 - HFR 1967, 15 -, auch Beschluß des BFH VI B 23/66 vom 20. September 1966, BFH 87, 27, HFR 1967, 71 und Ziemer-Birkholz, a.a.O., Randnr. 18 zu § 115).
dejure.org
Übersicht BFH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.