Rechtsprechung
| BFH, 26.01.1968 - VI R 131/66 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Privatvermögen - Betriebsvermögen - Abgrenzung der Begriffe - Kaufmann - Geschäftsreise - Verlust persönlichen Schmucks - Gesellschaftliche Veranstaltung - Betriebsverlust - Einheitliche Gewinnfeststellung - Kommanditgesellschaft
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 91, 413
- DB 1968, 831
- BStBl II 1968, 342
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BFH, 28.02.1964 - VI 180/63 S
Minderung des Betriebsgewinns durch einen Unfall mit einem Dienstwagen bei einer …
Auszug aus BFH, 26.01.1968 - VI R 131/66
In der Entscheidung VI 180/63 S vom 28. Februar 1964 (BFH 79, 602, BStBl III 1964, 453) hat der Senat ausgesprochen, daß, wenn ein zum Betriebsvermögen gehörender Kraftwagen auf einer Privatfahrt durch Unfall beschädigt oder zerstört wird, die dadurch entstandenen Ausgaben oder Vermögensverluste nicht den Gewinn mindern dürften; ein Steuerpflichtiger, der das mit einer privaten Fahrt verbundene Risiko übernehme, müsse dabei entstandene Schäden als Privatschäden behandeln.Daraus ist im Fachschrifttum abgeleitet worden (z. B. Hartz in Der Betrieb 1964 S. 1210; Vangerow, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Anmerkungen, Einkommensteuergesetz, § 4 Rechtsspruch 678), daß dann, wenn umgekehrt ein Unternehmer seinen privaten Kraftwagen bei einer Betriebsfahrt benutze, ein dabei entstandener Schaden auch ein Betriebsverlust sein müsse.
- BFH, 02.03.1962 - VI 79/60 S
Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Auszug aus BFH, 26.01.1968 - VI R 131/66
Der Verlust des Schmucks sei somit im Sinne der Entscheidung des BFH VI 79/60 S vom 2. März 1962 (BFH 74, 513, BStBl III 1962, 192) eine Wertaufopferung im Interesse des Betriebs gewesen.
- BFH, 04.07.1986 - VI R 227/83
Geldentwendung auf einer Dienstreise führt nicht zu Werbungskostenabzug
Dieses Ergebnis liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 131/66, BFHE 91, 413, BStBl II 1968, 342). - BFH, 11.03.1982 - IV R 46/79
Beiladung eines Gesellschafters - Gewinnverteilung - Festgeldkonto - …
Bei einer Höhe des auf B entfallenden Gewinnanteils von mehr als 1 Mio DM ist es angemessen, den auf den Rechnungsabgrenzungsposten anzuwendenden Vom-Hundert-Satz entsprechend der mutmaßlichen einkommensteuerlichen Auswirkung auf 50 v. H. zu erhöhen (BFH-Entscheidungen vom 2. April 1965 VI 24/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 517; vom 26. Januar 1968 VI R 131/66, BFHE 91, 413, BStBl II 1968, 342; vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38). - BFH, 08.03.1973 - IV B 18/69
Mehrere Anträge des Klägers - Hauptantrag - Hilfsantrag - Streitwert - Kumulative …
Der Streitwert muß deshalb erhöht werden, weil im Streitfall der Gesamtgewinn der Klägerin über 7 Millionen DM und die Gewinnanteile der Gesellschafter-Geschäftsführer über 600 000 DM bzw. über 700 000 DM betrugen, so daß der Streitwert nicht, wie dies das FG getan hat, mit dem sonst üblichen Satz von 25 v. H., sondern wegen der Gewinnhöhe mit 50 v. H. des streitigen Gewinnbetrages von 203 896 DM, sohin mit 101 948 DM festzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 131/66, BFHE 91, 413, BStBl II 1968, 342). - BFH, 27.01.1972 - I R 174/68
Rechtmäßigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids - Vergütung - Gewerbliche …
In der Regel beträgt der Vomhundertsatz 25 v. H., bei einem Gewinn, der 1 000 000 DM übersteigt, 50 v. H. (BFH-Urteil VI R 131/66 vom 26. Januar 1968, BFH 91, 413, BStBl II 1968, 342).
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