Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 1667   

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BGBl. I 2002 S. 1667 (https://dejure.org/2002,47808)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 29.05.2002, Seite 1667
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze (FSJ-Förderungsänderungsgesetz - FSJGÄndG)
  • vom 27.05.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 23.11.2001   BT   Freiwilliges Engagement junger Menschen fördern
  • 18.02.2002   BT   Öffentliche Anhörung zum Thema Freiwilligendienste
  • 20.02.2002   BT   Neue Gesetze sollen mehr junge Menschen für Freiwilligendienste motivieren
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11

    Verfassungsbeschwerden gegen die geänderte Bewertung der

    Im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung wurden nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2004 alle beitragsfreien Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung (Zeiten des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), einheitlich für die Dauer von höchstens 36 Monaten mit 75 % höchstens jedoch 0, 0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat (insgesamt also maximal 2, 25 Entgeltpunkten) bewertet (§ 74 SGB VI zuletzt in der Neufassung des Sechstes Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Februar 2002, BGBl I S. 754, geändert durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze vom 27. Mai 2002, BGBl I S. 1667, und durch Art. 3 Nr. 2 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I S. 4607).
  • BSG, 23.02.2017 - B 11 AL 1/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

    Er wollte die Freiwilligen annähernd so stellen wie Auszubildende (vgl § 25 Abs. 1 S 1 Alt 2 SGB III) und dies in erster Linie hinsichtlich der sozialen Sicherheit (vgl BT-Drucks 12/4716 S 9; vgl BT-Drucks 14/7485 S 9) .

    Zudem enthalten die Gesetzesmaterialien die eindeutige Aussage, dass es sich bei der Gesamtkonzeption des FSJ im Ausland um einen Dienst handelt, bei dem Freiwillige in ein auswärtiges Land entsandt werden, der Schwerpunkt der pädagogischen Begleitung aber weiterhin im Inland liegt (vgl BT-Drucks 14/7485 S 12) .

  • FG Sachsen, 26.02.2004 - 5 K 9/01

    Familienleistungsausgleich; Kindergeldanspruch bei unentgeltlich ausgeübtem

    Demgemäß wurde als Problem und Ziel des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres die Ausweitung der Förderung des freiwilligen Dienstes auf das nichteuropäische Ausland genannt (vgl. BTDrucks. 14/7485).
  • VG Bremen, 25.03.2011 - 2 K 621/09

    Ärzteversorgung

    Das folgt aus § 14 c des Zivildienstgesetzes, der durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27.05.2002, BGBl. I, 1667, mit Wirkung vom 01.08.2002 in das Zivildienstgesetz eingefügt wurde und in seinen Absätzen 1 und 3 die Gleichwertigkeit und Austauschbarkeit von zivilem Ersatzdienst und freiwilligem sozialem Jahr regelt.
  • VG Hannover, 03.06.2005 - 6 A 6524/04

    Anrechnung; freiwilliges soziales Jahr; Kriegsdienstverweigerer;

    Dass dies auch vom Gesetzgeber gewollt gewesen ist, lässt die Entwurfsbegründung zu § 14c ZDG (BT-Drs. 14/7485 Seite 10) ebenfalls deutlich erkennen.
  • VG Ansbach, 22.04.2008 - AN 15 S 08.00589

    Zum Erlöschen der Zivildienstpflicht bei Ableistung eines freiwilligen sozialen

    Bestätigt wird der Wortlaut durch die Begründung des Entwurfs "eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze" (FSJÄndG) vom 14.11.2001 (BT-Drs. 14/7485 S. 10).
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