Rechtsprechung
| BGH, 03.07.1952 - 3 StR 335/52 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- RG, 22.12.1930 - III 1017/30
Zu dem Begriff des "hinterlistigen Überfalls" im Sinne des § 223 a StGB.
Auszug aus BGH, 03.07.1952 - 3 StR 335/52
Der Überfall ist erst dann hinterlistig, wenn der Täter dabei planmässig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise zu Werke geht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschliessen (RGSt 65, 65). - BGH, 08.05.1952 - 3 StR 1199/51
- BGH, 21.11.1950 - 2 StR 21/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.07.1952 - 3 StR 335/52
In diesem Falle ist er lediglich verpflichtet, nicht nur eine Möglichkeit zu erwägen, sondern auch die andere zu prüfen (vgl BGH Urteil vom 21. November 1950; 2 StR 21/50).
- BGH, 09.05.1956 - 3 StR 114/56
Rechtsmittel
Hinterlistig ist ein Überfall dann, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise - eben mit "List" - zu Werke geht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65, 65; BGH 3 StR 335/52 vom 3.7.1952; 5 StR 803/52 vom 27.11.1952). - BGH, 14.02.1962 - 2 StR 18/62
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Vielmehr ist dazu, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 65, 65) schon mehrfach (3 StR 335/52 - Urteil vom 3. Juli 1952; 2 StR 57/61 - Urteil vom 8. März 1961) ausgeführt hat, erforderlich, daß der Täter bei dem Überfall planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absichten berechneten Weise vorgeht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf eine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. - BGH, 27.11.1952 - 5 StR 803/52
Rechtsmittel
Ein derartiges Verhalten weist die erforderlichen Merkmale der Hinterlist auf, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hervorgehoben hat (vgl. u.a.3 StR 335/52 vom 3.7.1952, RGSt 65 , S. 65).
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