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BGH, 07.02.1996 - 5 StR 533/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Straferschwerende Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Strafzumessung - Beschränkung der schriftlichen Urteilsgründe auf das Wesentliche - Anforderungen an die Wirksamkeit einer Anklageschrift
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 267
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 09.01.1996 - 5 StR 533/95
- BGH, 07.02.1996 - 5 StR 533/95
Papierfundstellen
- BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 16
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93
Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in …
Auszug aus BGH, 07.02.1996 - 5 StR 533/95
Die Ausführungen des Generalbundesahwalts ergänzend verweist der Senat zur Frage der Wirksamkeit der Anklageschrift auf seine Entscheidung BGHSt 40, 44; die dort herausgearbeiteten Anforderungen an die Beschreibung des dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalts bei Taten der vorliegenden Art sind erfüllt. - BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81
Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des …
Auszug aus BGH, 07.02.1996 - 5 StR 533/95
Ergänzende Feststellungen sind - wie stets (vgl. BGHSt 30, 340, 342) [BGH 14.01.1982 - 4 StR 642/81] - zulässig. - BGH, 15.10.1987 - 2 StR 459/87
Urteilsgründe - Strafzumessung - Notwendige Feststellungen - Vorstrafen - …
Auszug aus BGH, 07.02.1996 - 5 StR 533/95
Indes kann es geboten sein, auch die früheren Taten und gar die vom damaligen Tatrichter angestellten Strafzumessungserwägungen in komprimierter Form mitzuteilen, wenn dies für die nunmehrige Sanktionsfindung von Bedeutung ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 6). - BGH, 07.09.1993 - 1 StR 552/93
Bezugnahme auf ältere Urteile in der Urteilsbegründung
Auszug aus BGH, 07.02.1996 - 5 StR 533/95
Daher wird es regelmäßig, wenn nur Zahl, Frequenz, Höhe, Einschlägigkeit und Verbüßung der Vorstrafen beachtlich sind, genügen, die entsprechenden Tatsachen mitzuteilen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13).
- OLG Frankfurt, 02.09.2008 - 2 Ss 150/08
Strafzumessung: Umfang der Darstellung von Vorstrafen im Urteil
Gleiches gilt für BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 25 (zit. durch OLG Frankfurt in Beschlüssen vom 20. Januar 2004 - 1 Ss 403/03 und vom 17. November 2003 - 1 Ss 285/03), sowie BGH, Urteil vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87 - (zit. durch OLG Frankfurt StV 1989, 155).Dies bedeutet für die Vorstrafen, dass sie nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13 und 16; BGH, Beschluss vom 10. September 2003 - 1 StR 371/03;… Senat aaO).
Der Mitteilung von Einzelheiten der Urteilssachverhalte bedarf es dann nicht (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13 und 16; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 3 StR 202/01; Senat, Urteil vom 19. Juni 2007 - 2 Ss 138/07).
- BayObLG, 15.07.2004 - 5St RR 182/04
Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfolgenausspruch bei lückenhaften …
Da sich die Urteilsgründe aber auf das Wesentliche beschränken sollen, sind sie dort lediglich insoweit mitzuteilen, als sie für die getroffene Entscheidung Bedeutung haben (BGH Beschluss v. 10.9.2003 - 1 StR 371/03; vgl. auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16).Vielmehr genügt dann die Mitteilung von Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfolgen sowie einer etwaigen Vollstreckung (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 100 [Nr. 36]; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16).
- OLG Frankfurt, 15.12.2004 - 2 Ss 382/04
Strafzumessung: Mitteilung von Vorstrafen, Angabe des Wirkstoffgehalts bei …
Indes kann es geboten sein, auch die früheren Taten und gar die vom damaligen Tatrichter angestellten Strafzumessungserwägungen in komprimierter Form mitzuteilen, wenn dies für die nunmehrige Sanktionsfindung von Bedeutung ist (…vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 6; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 25 ).Vielmehr sind auch Ausführungen zu den Sachverhalten, die den Verurteilungen zugrunde lagen, zu machen, da ansonsten das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob das Tatgericht die Vorstrafen in ihrer Bedeutung und Schwere für den Strafausspruch richtig gewertet hat ( OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 13.05.2004 - 2 Ss 109/04 - und vom 20.01.2004 - 1 Ss 403/03 - OLG Frankfurt 1989, 155 m. w. N.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Vorleben 25; OLG Köln StV 1996, 321; OLG Köln NStZ 2003, 421).
- BayObLG, 20.12.2004 - 4St RR 204/04
Einkopieren des Strafregisterauszuges in Urteilsgründe
Da sich die Urteilsgründe aber auf das Wesentliche beschränken sollen, sind sie dort lediglich insoweit mitzuteilen, als sie für die getroffene Entscheidung Bedeutung haben (BGH Beschluss v. 10.9.2003 - 1 StR 371/03; vgl. auch BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16).Vielmehr genügt dann die Mitteilung von Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfolgen sowie einer etwaigen Vollstreckung (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 100 [Nr. 36]; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16; BayObLG Urteil vom 15.7.2004, 5St RR 182/04).
- BGH, 09.06.1999 - 3 StR 89/99
Darlegungspflicht des Richters bei der Sicherungsverwahrung
Sie sollen sich auf das Wesentliche beschränken (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16) und das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben, wie es sich nach der Beratung darstellt. - BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97
Konkurrenz zwischen Tötungsversuch und gefährlicher Körperverletzung - …
Die Darstellung der persönlichen Verhältnisse entspricht nicht den Erfordernissen des § 267 Abs. 1 StPO, wenn das strafrechtlich relevante Vorleben des Angeklagten überwiegend mittels einer in die schriftlichen Urteilsgründe eingefügten ungekürzten Kopie des Computerausdruckes aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt wird (…BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1; BGH, Beschl. v. 11. Januar 1995 - 4 StR 750/94 bei Detter NStZ 1995, 486; zur Darstellung von Vorstrafen: BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13 und 16), zumal wenn so schwerwiegende Maßregeln wie Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden. - BGH, 10.09.2003 - 1 StR 371/03
Abfassung der Urteilsgründe (Strafzumessung: Vorstrafen; Beschränkung bei der …
Dies bedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16).