Rechtsprechung
BGH, 24.03.1992 - 1 StR 124/92 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,3950) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verwertbarkeit der Einlassung eines vorher als Beschuldigten vernommenen und jetzt die Aussage befugtermaßen verweigernden Zeugen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 6
- StV 1992, 308 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99
Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der …
Den Ermittlungsbehörden bleibt hier - anders als beim aussagewilligen Angehörigen, den sie richterlich vernehmen lassen können - keine Chance, von einem Zeugen, der erst später ein Zeugnisverweigerungsrecht erlangt, durch eine förmliche Vernehmung eine verwertbar bleibende Aussage zu erhalten (vgl. zur höchst problematischen vorsorglichen Belehrung BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 6 und BGHSt 42, 391, 398;… siehe aber auch BGHSt 32, 25, 28 ff. und BGHR StPO § 252 - Verwertungsverbot 14; zum "Einsatz" von Augenblickshelfern, Vertrauenspersonen oder Verdeckten Ermittlern siehe BGHSt 40, 211; BGHSt 42, 139). - BGH, 20.02.1997 - 4 StR 598/96
Faires Verfahren (Analogie; keine Berechtigung des Beschuldigten zur Anwesenheit …
In einem solchen Fall ist die frühere Aussage insgesamt unverwertbar; das schließt zugleich aus, daß der vernehmende Richter als Zeuge über die Beschuldigtenvernehmung gehört wird (BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 6;… Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 252 Rdn. 11;… Mayr in KK-StPO 3. Aufl. § 252 Rdn. 15). - BGH, 07.11.2000 - 1 StR 458/00
Verfahrensrüge; Verwertungsverbot bei vorheriger Vernehmung als Beschuldigter; …
Daran ändert nichts, daß die Vernehmungsrichterin den Zeugen bei seiner Beschuldigtenvernehmung nicht nur als Beschuldigten, sondern auch "über Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht" belehrt und "mit besonderem Nachdruck vor Augen geführt" hat, daß "er im Verfahren gegen seinen Onkel als Zeuge in Betracht komme" (vgl. BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 6).