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   BGH, 23.01.1990 - 1 StR 699/89   

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https://dejure.org/1990,6258
BGH, 23.01.1990 - 1 StR 699/89 (https://dejure.org/1990,6258)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1990 - 1 StR 699/89 (https://dejure.org/1990,6258)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1990 - 1 StR 699/89 (https://dejure.org/1990,6258)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Beweiswürdigung - Bildung einer Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 21
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.07.1967 - 4 StR 243/67
    Auszug aus BGH, 23.01.1990 - 1 StR 699/89
    Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, daß sich das Landgericht bei dieser Feststellung mit den Aussagen des genannten Zeugen bei der Polizei, die zulässig durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (vgl. BGHSt 21, 285, 286), nur unvollständig auseinandergesetzt und so § 261 StPO verletzt hat (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7).
  • BGH, 18.08.1987 - 1 StR 366/87

    Verurteilung wegen versuchten Diebstahls - Ablehnung eines Beweisantrags auf

    Auszug aus BGH, 23.01.1990 - 1 StR 699/89
    Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, daß sich das Landgericht bei dieser Feststellung mit den Aussagen des genannten Zeugen bei der Polizei, die zulässig durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (vgl. BGHSt 21, 285, 286), nur unvollständig auseinandergesetzt und so § 261 StPO verletzt hat (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7).
  • BGH, 06.07.1992 - 5 StR 302/92

    Verwerfung der Revision - Einführung von Erkenntnissen über das frühere

    Erkenntnisse über das frühere Aussageverhalten eines Zeugen können in die Hauptverhandlung durch dessen Aussage, gegebenenfalls auf Vorhalt von Vernehmungsniederschriften, eingeführt werden (vgl. BGHSt 21, 285, 286 f.; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 14, 21).
  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 113/91

    Gesamtvorsatz - Erweiterung des Vorsatzes - Umsatzsteuerhinterziehung

    Die Rüge ist zulässig (vgl. BGHSt 29, 18, 21; vgl. auch BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7, 15, 21, 22), sie ist aber nicht begründet.
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 493/95

    Erwägungen zur Beweiswürdigung - Wiedergabe im Urteil - Abweichende Darstellung -

    Der Tatrichter ist nicht gehalten, im Urteil sämtliche Erwägungen zur Beweiswürdigung im einzelnen wiederzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1991 - 1 StR 574/91); er braucht sich deshalb auch nicht mit jeder abweichenden Darstellung, die ein Zeuge im Ermittlungsverfahren abgegeben hat, im Urteil auseinanderzusetzen (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 21), wenn er früheren belastenden Aussagen des Zeugen im Hinblick auf dessen wechselndes Aussageverhalten in der Hauptverhandlung keinen Glauben schenkt.
  • OLG Karlsruhe, 27.09.1999 - 3 Ss 109/99

    Beweiswürdigung: Aussage gegen Aussage

    Die Verfahrensrüge verspricht nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das wirkliche Beweisergebnis mit den Mitteln des Revisionsrechts ohne weiteres feststellbar ist (BGHR StPO § 261 - Inbegriff der Verhandlung 7, 21; BGH StV 1993, 115 ).
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