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   BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64   

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https://dejure.org/1964,38
BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64 (https://dejure.org/1964,38)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1964 - 1 StR 193/64 (https://dejure.org/1964,38)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1964 - 1 StR 193/64 (https://dejure.org/1964,38)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 27

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 323
  • NJW 1964, 1810
  • MDR 1964, 858
 
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Wird zitiert von ... (173)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Zur inneren Tatseite setzt sie einen Gesamtvorsatz voraus, der die Teile der vorgesehenen Handlungsreihe zwar nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung nach betroffenem Rechtsgut, Rechtsgutsträger sowie Ort, Zeit und ungefährer Art der Tatbegehung vorwegbegreift (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 36, 105, 109 f.; 37, 45, 47), der allerdings aber auch noch bis zur Beendigung des letzten Teilakts auf weitere Handlungsteile erstreckt werden kann (BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322; 23, 33, 35).
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Er muß so beschaffen sein, daß er spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe vgl. BGHSt 19, 323) dessen sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt (BGHSt 1, 313, 315) und auf einen strafrechtlich erheblichen Gesamterfolg gerichtet ist (BGHSt 16, 124, 129).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Der Grundsatz, daß der für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt oder bis zur Beendigung des letzten von mehreren vorgeplanten Handlungsteilen auf zusätzliche Einzelhandlungen erweitert werden kann, gilt nicht, wenn sich der Täter bei der Hinterziehung von Einkommensteuer der Gesellschafter einer Abschreibungsgesellschaft vor vollständigem Eintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung entschließt, die für ein bestimmtes Kalenderjahr (als Veranlagungszeitraum) geplante Tat für ein weiteres Kalenderjahr fortzusetzen (Einschränkung von BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33).

    Das Landgericht stützt sich bei seiner gegenteiligen Ansicht (UA S. 36) - unter Berufung auf BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] - auf die rechtliche Erwägung, daß ein Täter den für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe fassen könne.

    Eine Möglichkeit weiter Erstreckung des Fortsetzungszusammenhangs wird zum anderen durch den Verzicht auf die Forderung bewirkt, die Zahl der Einzelakte und damit der Gesamterfolg müßten durch eine zeitliche Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer einigermaßen bestimmt sein (vgl. BGHSt 12, 148, 155f.; 16, 124, 129; 26, 4, 7f.), ferner insbesondere dadurch, daß nach Tatbeginn eine nachträgliche Bildung des Gesamtvorsatzes und überdies eine nachträgliche, auch mehrmalige Erweiterung des ursprünglichen Gesamtvorsatzes zugelassen werden, und zwar bis zur Beendigung des letzten Teilstücks der einheitlichen Handlung (vgl. BGHSt 19, 323, 325 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 21, 319, 322; 23, 33, 35; 25, 290, 292f.; 30, 207, 209; 33, 4, 5; BGHR StGB vor § l/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 11; Gesamtvorsatz, erweiterter 1, 3; BGHR AO § 37 0 Abs. 1 Fortsetzungszusammenhang 2) .

    Die Gefahr einer solchen Ausdehnung der Tat auf Zeiträume, die praktisch im voraus nicht mehr überschaubar sind (vgl. RFH RStBl. 1942, 539, 540; BGH aaO), verstärkt sich, wenn man in diesem Bereich des Steuerstrafrechts eine nachträgliche Bildung oder Erweiterung des Gesamtvorsatzes zuläßt, wie sie nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHSt 19, 323 (325) [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] und 23, 33 (35) in Betracht kommt.

    Läßt man mit der neueren Rechtsprechung (BGHSt 19, 323, 325 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33, 35) die nachträgliche Bildung oder Erweiterung des Gesamtvorsatzes zu, so braucht sich das Wissen des Täters bei der Einkommensteuerverkürzung nicht mehr auf zukünftige Entwicklungen zu beziehen; denn es würde genügen, daß schrittweise jeweils nur ein abgelaufener Veranlagungszeitraum in den Gesamtvorsatz einbezogen wird.

    Im vorliegenden Fall genügt es, im Hinblick auf seine besondere Gestaltung auszusprechen, daß die in den Entscheidungen BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] und 23, 33 entwickelten Grundsätze nicht gelten, wenn sich der Täter bei der Hinterziehung von Einkommensteuern der Gesellschafter einer Abschreibungsgesellschaft vor vollständigem Eintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung entschließt, die für ein bestimmtes Kalenderjahr (als Veranlagungszeitraum) geplante Tat für ein weiteres Kalenderjahr fortzusetzen .

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