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   BGH, 04.08.1977 - 4 StR 639/76   

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https://dejure.org/1977,418
BGH, 04.08.1977 - 4 StR 639/76 (https://dejure.org/1977,418)
BGH, Entscheidung vom 04.08.1977 - 4 StR 639/76 (https://dejure.org/1977,418)
BGH, Entscheidung vom 04. August 1977 - 4 StR 639/76 (https://dejure.org/1977,418)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässiges Wenden auf der Autobahn, wenn nicht beabsichtigt ist, die Fahrt anschließend in neuer Richtung fortzusetzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 18 Abs. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 233
  • NJW 1977, 2085
  • MDR 1977, 945
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 30.05.1974 - 3 Ss OWi 172/74
    Auszug aus BGH, 04.08.1977 - 4 StR 639/76
    Wenden wird daher allgemein als ein Vorgang bezeichnet, der das Fahrzeug von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung bringt (BayObLGSt 1953, 52; OLG Hamm VRS 48, 65, 66; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 9 Rn. 17; Mühlhaus, StVO 7. Aufl. § 9 Anm. 12 a; Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. § 9 StVO Rn. 51; Krumme/Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Anm. III 1).
  • BGH, 19.03.2002 - 4 StR 394/01

    Wenden auf einer Kraftfahrstraße (Überqueren der Fahrbahn; Parkplätze; Begriff

    Nach allgemeiner Auffassung ist hierunter der - willentlich gesteuerte - Verkehrsvorgang zu verstehen, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straße von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht wird (vgl. BGHSt 27, 233, 234/235; 31, 71, 74; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 9 StVO Rdn. 50; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO 16. Aufl. § 9 StVO Rdn. 56 jeweils m.w.N.).

    c) Soweit der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen mit der Frage, ob ein Verkehrsverhalten ein verbotswidriges Wenden auf einer Bundesautobahn nach § 18 Abs. 7 StVO darstellt, befaßt war (BGHSt 27, 233; 31, 71), hat er auf den Gesichtspunkt, ob der Fahrvorgang Verkehrsflächen einbezog, die straßenrechtlich als Teil der Bundesautobahn anzusehen sind, nicht ausdrücklich abgestellt.

    aa) Das unbedingte Verbot, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu wenden, hat seinen Grund erkennbar darin, daß ein solcher Verkehrsvorgang mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit schlechterdings unvereinbar ist (BGHSt 27, 233, 235).

  • OLG Saarbrücken, 15.04.2008 - 4 U 193/07

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Wendemanövers an einer

    Es wird vielmehr auf derselben Straße in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzten Fahrtrichtung gebracht (BGHSt 27, 233, 235).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2017 - 1 U 84/17

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Von einem Wenden kann nur die Rede sein, wenn das Fahrzeug auf derselben Straße in einem einheitlichen Vorgang in die entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird (BGH v. 04.08.1977 - 4 StR 639/76 - BGHSt 27, 233, 235; BGH v. 28.05.1982 - 4 StR 224/81 - BGHSt 31, 71; juris Rdz. 9; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 9 StVO Rdn. 50 m.w.Nw).
  • BayObLG, 19.04.1996 - 2 ObOWi 286/96
    Allgemein wird aber unter Wenden im Sinne der StVO der Vorgang bezeichnet, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straße von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht wird (BGHSt 27, 233, 235; BayObLG VRS 1967, 142; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 9 Rn. 56; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 9 Rn. 50).

    Die Gefährlichkeit dieses Fahrmanövers besteht nämlich in der Überquerung der Fahrbahn und dem Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung (BGHSt 27, 233, 235).

  • BayObLG, 08.08.2001 - 1 ObOWi 306/01

    Wenden auf einer Kraftfahrstraße

    Allgemein wird aber unter Wenden im Sinn der StVO der Vorgang bezeichnet, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straße von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht wird (BGHSt 27, 233/234 f.; BayObLGSt 1981, 178/179; Mühlhaus/Janiszewski/Burmann StVO 16. Aufl. § 9 Rn. 56; Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 9 Rn. 50).

    Einigkeit besteht darin, dass die Gefährlichkeit des Fahrmanövers in der Überquerung der Fahrbahn und in dem Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung besteht (BGHSt 27, 233/235).

  • OLG Bamberg, 27.06.2005 - 2 Ss OWi 496/05

    Verbot des Wendens eines Fahrzeugs auf einer Kraftfahrstraße; Begründung für das

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  • BGH, 28.05.1982 - 4 StR 224/81

    Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor Erreichen der

    Es wird vielmehr auf derselben Straße, gegebenenfalls unter Mitbenutzung neben der eigentlichen Verkehrsfläche liegender anderer Grundflächen in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht (BGHSt 27, 233, 235 [BGH 04.08.1977 - 4 StR 639/76] = VRS 53, 307, 308; OLG Düsseldorf VRS 59, 380 jeweils mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 21.06.1999 - 5 Ss OWi 39/99
    Es werde vielmehr auf derselben Straße in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht (vgl. auch BGHSt 27, 233, 235; OLG Düsseldorf, VRS 59, 380 ).
  • AG Düsseldorf, 09.06.2004 - 26 C 18776/03

    Umfang des Schadensersatzes bzgl. Reparaturkosten, Nutzungsentschädigung und

    Für ein solches Fahrmanöver gilt die Regelung des § 9 Abs. 5 StVO, denn ein Wenden im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn es nur zum Zwecke des Anhaltens oder Einparkens auf der anderen Fahrbahnseite erfolgt (BGHSt 27, 233; Janiszewski-Burmann, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 9 StVO Rn. 56).
  • BayObLG, 18.07.1997 - 2 ObOWi 352/97

    Falsche Fahrbahnnutzung durch Geisterfahrer - Eigene Entscheidung des

    Allgemein wird aber darunter der Vorgang bezeichnet, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straße von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht wird (BGHSt 27, 233/235; BayObLG VRS 67, 142 ; BayObLGSt 1996, 48/49; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 9 Rn. 56; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 9 Rn. 50).
  • BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95
  • BayObLG, 22.11.1995 - 1 ObOWi 605/95

    Rechtsmittel gegen die Verhängung eines Bußgeldes und eines Fahrverbotes wegen

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