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   BGH, 21.11.1958 - 5 StR 366/58   

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https://dejure.org/1958,884
BGH, 21.11.1958 - 5 StR 366/58 (https://dejure.org/1958,884)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1958 - 5 StR 366/58 (https://dejure.org/1958,884)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1958 - 5 StR 366/58 (https://dejure.org/1958,884)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Verletzung der Unterhaltspflicht

  • opinioiuris.de

    Unterhaltspflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 12, 185
  • NJW 1959, 301
  • MDR 1959, 227
  • JR 1959, 103
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.10.1956 - VI ZR 201/55

    Gleichberechtigung und Unterhaltspflicht

    Auszug aus BGH, 21.11.1958 - 5 StR 366/58
    Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 51) für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juni 1957, also vordem 1.7.1958.
  • OLG München, 16.10.1956 - 2 St 886/55
    Auszug aus BGH, 21.11.1958 - 5 StR 366/58
    Es sehe sich aber hieran durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16. Oktober 1956 (2 St 886/55, NJW 1956, 1887 = BayObLGSt 1956, 230) und vom 17. April 1957 (1 St 152/57, FamRZ 1957, 374) gehindert.
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Entsprechend dem vom Gesetzgeber in § 170b StGB beabsichtigten Rechtsgüterschutz reicht die bloße Nichterfüllung des Unterhaltsanspruchs zur Tatbestandsverwirklichung nicht aus; vielmehr muß sich der Täter der gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen, so daß der Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre (konkretes Gefährdungsdelikt - BGHSt 12, 185 [187]).

    Die gewählte Tatbestandsgestaltung, wonach die Abwendung der unmittelbar drohenden Gefährdung des Unterhalts des Kindes durch einen Dritten, auch die öffentliche Hand, den Täter nicht von Strafe freistellt, entspricht im übrigen einem auch sonst das Strafrecht beherrschenden Prinzip (BGHSt 12, 185 [188]).

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 245/69

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden LKW mit einem

    Die früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 22, 51, 52 [BGH 19.10.1956 - VI ZR 201/55] und BGHSt 12, 185, 189) [BGH 21.11.1958 - 5 StR 366/58] sind durch die Neufassung des § 1606 Abs. 3 BGBüberholt.
  • BGH, 08.03.1960 - 1 StR 57/60
    Für den genannten Zeitraum ist jedoch bisher nicht ausreichend dargetan, daß der Angeklagte den Unterhalt der Kinder durch sein Verhalten im Sinne des § 170b StGB gefährdet hat; denn seine geschiedene Ehefrau kam für den Unterhalt aus ihrem Einkommen auf und erfüllte damit nach der damaligen Rechtslage nur ihre eigene gesetzliche Unterhaltspflicht (vergleiche BGHSt 12, 185 ff und BGHZ 22, 51 ff).
  • BGH, 03.02.1960 - 2 StR 576/58

    Vorliegen der Verfahrensvoraussetzung der deutschen Gerichtsbarkeit als

    Ob dem zuzustimmen und nicht nur eine Tat anzunehmen ist (BGHSt 12, 190, 196) [BGH 21.11.1958 - 5 StR 366/58], kann dahingestellt bleiben; denn der Urteilsspruch lautet nur auf Verurteilung wegen Devisenvergehens; der Strafausspruch ist dadurch offensichtlich nicht beeinflußt worden.
  • BGH, 19.12.1958 - 5 StR 474/58

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung 5 StR 366/58 vom 21. November 1958 bereits ausgesprochen hat, ist der Vater, der in diesem Zeitraum keinen Unterhalt für das Kind geleistet hat, dann nicht aus § 170 b StGB strafbar, wenn die gleichrangig verpflichtete Mutter ohne Gefährdung ihres eigenen standesgemäßen Unterhalts den Unterhalt für das Kind gezahlt hat.
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