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Rechtsprechung
   BGH, 20.03.1951 - 1 StR 61/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,359
BGH, 20.03.1951 - 1 StR 61/50 (https://dejure.org/1951,359)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1951 - 1 StR 61/50 (https://dejure.org/1951,359)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1951 - 1 StR 61/50 (https://dejure.org/1951,359)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 71
 
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Wird zitiert von ... (39)

  • BGH, 24.11.1959 - 5 StR 518/59

    Strafbarkeit eines Schulleiters nach § 174 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) aufgrund …

    Nimmt er entgegen dieser Pflicht mit der Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet sich eine solche Handlung grundsätzlich allein dadurch, daß die Beteiligten zueinander in einem Verhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB genannten Art stehen, als Mißbrauch (vgl. BGHSt 1, 71, 73; 8, 278, 280/281).

    Nur eine Zustimmung, die den Zweck des Gesetzes nicht vereitelt, ist rechtlich beachtlich (vgl. BGHSt 1, 71, 73; 8, 278, 281/282).

    Zweck der Vorschrift ist außerdem, Über- und Unterordnungsverhältnisse der in ihr genannten Art von geschlechtlichen Einflüssen reinzuhalten und die geschützten Personen vor jeder Beeinflussung ihrer geschlechtlichen Freiheit zu schützen, weil geschlechtliche Einflüsse die Achtung der Minderjährigen vor der Obhutsperson und ihr Vertrauen zu dieser erschüttern können (vgl. BGHSt 1, 71, 72; 5, 147, 149; 8, 278, 280).

  • BGH, 05.05.1953 - 2 StR 622/51

    Rechtsmittel

    Der Sinn der Neufassung des § 174 StGB ist es gerade, derartige Unterordnungsverhältnisse von geschlechtlichen Beweggründen und Beziehungen freizuhalten (RGSt 77, 311; BGHSt 1, 71).

    Der Angeklagte hat ferner den Knaben zur Unzucht missbraucht, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat (BGHSt 1, 71).

  • BGH, 30.06.1953 - 1 StR 215/53

    Rechtsmittel

    Im Anschluss an BGHSt 1, 71.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. die Entscheidung des Senats BGHSt 1, 71), der sich insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. angeschlossen hat, wird der unzüchtigen Handlung, die eine Aufsichtsperson mit einem ihr im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertrauten Minderjährigen begeht, nicht dadurch das Merkmal des Missbrauchs genommen, dass das Abhängigkeitsverhältnis ohne ursächlichen Einfluss auf das Verhalten des Minderjährigen war, dieser vielmehr in die Unzuchtshandlung aus freien Stücken einwilligte oder sogar selbst den Anstoss zu ihr gab.

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