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Rechtsprechung
   BGH, 13.03.1951 - 1 StR 1/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,750
BGH, 13.03.1951 - 1 StR 1/51 (https://dejure.org/1951,750)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1951 - 1 StR 1/51 (https://dejure.org/1951,750)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1951 - 1 StR 1/51 (https://dejure.org/1951,750)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Weitergeltung der Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen - Voraussetzung einer Vornahme einer Unzucht - Ansehung der gegenseitigen Berührung der Geschlechtsteile als Unzucht treibend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 80
  • MDR 1951, 437
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 13.07.1951 - 2 StR 275/51
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  • BGH, 06.05.1952 - 1 StR 768/51
    Die Geltung des § 175 StGB in der Fassung vom 28. Juni 1935 steht nach ständiger Rechtsprechung (BGHSt 1, 80) fest.

    Unzüchtig ist jede Handlung, die auf Erregung oder Befriedigung der eigenen oder fremder Geschlechtslust gerichtet und geeignet ist, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen, wobei die Beurteilung durch einen unverbildeten, natürlich empfindenden Menschen entscheidet, der die Handlung in ihrem äusseren Hergang und ihrer inneren Bedeutung kennt (BGHSt 1, 80, 82, 293).

    Der Bundesgerichtshof hat ausserdem bereits ausgesprochen, diese Grenze zwischen der blossen Zudringlichkeit und der schon unzüchtigen Handlung, im einzelnen eine Tatfrage, könne bei Handlungen zwischen erwachsenen Männern enger zu ziehen sein als bei Handlungen zwischen Erwachsenen und den besonders schutzbedürftigen Kindern und Jugendlichen (BGHSt 1, 80, 293).

  • BGH, 22.09.1953 - 2 StR 160/53

    Rechtsmittel

    Fest steht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass "Unzucht" i.S. der §§ 175, 175 a StGB nichts anderes bedeutet als "unzüchtige Handlung" i.S. der §§ 174 a, 176 StGB, BGHSt 1, 80, 82; 293. Wer sich in Gegenwart eines anderen Menschen selbst befriedigt, verletzt aus Sinnenlust das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht, handelt also unzüchtig.
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