Rechtsprechung
| BGH, 10.07.1958 - 4 StR 159/58 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 12, 21
- NJW 1958, 1404
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.03.1958 - 2 StR 393/57 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 20.03.1958 - 4 StR 43/58 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 06.04.1960 - 4 StR 19/60
Kraftfahrer - Verkehrsgerechtes Verhalten - Verkehrswidrigkeiten - Beobachten …
Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Kraftfahrer, der seine Richtungsänderungsabsicht rechtzeitig angezeigt und sich ordnungsmäßig zur Fahrbahnmitte eingeordnet habe, in der Regel nicht verpflichtet sei, vor und während des Abbiegens nach links die rückwärtige Fahrbahn zu beobachten (BGHSt 11, 296; 12, 21).Von derselben Betrachtungsweise geht auch die Entscheidung vom 10. Juli 1958 - 4 StR 159/58 - (BGHSt 12, 21) aus, in der die Sorgfaltspflichten des von der äußersten rechten Straßenseite her in einem einzigen Bogen nach links in eine Seitenstraße einbiegenden Kraftfahrers dargelegt worden sind.
In den in BGHSt 11, 296 und 12, 21 veröffentlichten Entscheidungen hat der Senat ausdrücklich vorausgesetzt, daß der Kraftfahrer, der nach links abbiegen wolle, sein Vorhaben rechtzeitig und für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer deutlich wahrnehmbar durch Richtungszeichen angekündigt und sich in ausreichender Entfernung vom Abbiegeort zur Fahrbahnmitte eingeordnet habe.
- BGH, 25.09.1958 - 4 StR 249/58
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil 4 StR 159/58 vom 10. Juli 1958, veröffentlicht in NJW 1958 S. 1404 Nr. 18, entschieden, daß ein Kraftfahrer, der die Fahrbahn von der äußersten rechten Straßenseite her nach links überqueren will, dabei alle ihm möglichen Maßnahmen treffen muß, um einen anderen Verkehrsteilnehmer, dessen Fahrbahn er dabei kreuzen will, nicht zu gefährden.Die Tatsache, daß im Gegensatz zu dem im bereits erwähnten Urteil 4 StR 159/58 entschiedenen Fall der Angeklagte hier nicht in eine Seitenstraße, sondern in eine Grundstückseinfahrt einbiegen wollte, vermag rechtlich gesehen keinen Unterschied zu begründen.
- BGH, 08.01.1963 - VI ZR 80/62
Pflichten des Radfahrers beim Abbiegen
Der Radfahrer muß jede mögliche Sorgfalt anwenden, um eine Gefährdung oder Störung des Verkehrs auf der Fahrbahn zu vermeiden (vgl. hierzu BGHSt 12, 21, 25 [BGH 10.07.1958 - 4 StR 159/58] ; VI ZR 132/52 vom 6. Februar 1954 = LM StVO § 11 Nr. 1).
- BGH, 24.03.1959 - VI ZR 91/58
Haftungsverteilung bei Unfall eines Motorradfahrers aufgrund falscher Reaktion …
Ist einmal ein Einordnen nach links, wenn auch etwas zu weit, erfolgt, so bedeutet jede Schwenkung zurück nach rechts erfahrungsgemäß eine Gefährdung des geradeaus verlaufenden Verkehrs, den der Fahrer nicht fortlaufend beobachten kann, da er sein Augenmerk in erster Linie nach vorn lenken muß (vgl. BGHSt 12, 21, 27) [BGH 10.07.1958 - 4 StR 159/58] . - BGH, 12.03.1962 - III ZR 19/61 .Die Pflicht zur Rückschau ist in der Rechtsprechung der letzten Zeit vornehmlich für den Linksabbieger erörtert worden (vglo BGHSt 11, 296; 12, 21; 14, 201 mit Nachweisen), Diese Erörterungen treffen auf den vorliegenden Pall nicht zu, weil der amerikanische Fahrer nicht nach links abbiegen wollte" Einigkeit besteht darüber, daß eine ständige Beobachtung des Rückspiegels nicht&geboten (Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 13" Auflo, zu § 56 StVZO Anm. 4), dem Fahrer vielfach, namentlich in lebhaftem Verkehr ' auch nicht möglich ist (vgl, Hartung NJW 1959«? 2030)o Der Kraftfahrer muß aber in den Rückspiegel blicken, wenn dies erforderlich ist, um einer Gefährdung anderer vorzubeugen, d h, ehe er Maßnahmen vornimmt, die einem Nachfolgenden gefährlich werden können.
- BGH, 28.08.1958 - 4 StR 207/58
Rechtsmittel
Ob er außerdem nach dem Einordnen noch zu weiteren Vorsichtsmaßnahmen verpflichtet war (§ 11 Abs. 1 Satz 2 StPO), z.B. dazu, sich durch sorgfältiges Rückschauen darüber Gewißheit zu verschaffen, daß er durch sein Linksabbiegen den rückwärtigen Verkehr nicht gefährdete, wie das Landgericht annimmt, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. BGH in VRS 5, 551 und die oben angeführte Entscheidung des Senats sowie das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 10. Juli 1958 - 4 StR 159/58). - BGH, 08.12.1961 - 4 StR 372/61
Rechtsmittel
Ob auch in einem solchen Falle regelmäßig schon eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die nach links Abbiegenden besteht, wie der Senat für den von der rechten Seite der rechten Fahrbahnhälfte aus nach links hinüberfahrenden Verkehrsteilnehmer angenommen hat (BGHSt 12, 21), kann hier unerörtert bleiben. - BGH, 17.05.1963 - 4 StR 128/63
Strafzumessung bei erheblichem Mitverschulden des Opfers - Erhebliche Verletzung …
Obwohl er unter diesen Umständen bedenken mußte, daß sein Abbiegevorhaben für ihm folgende Fahrzeugführer nicht deutlich genug erkennbar sein werde, verschaffte er sich, wie das Urteil feststellt keine Gewißheit darüber, ob er durch die Ausführung seiner Absicht Verkehrsteilnehmer, die ihn überholen wollten, gefährdete (BGHSt 12, 21). - BGH, 30.04.1964 - III ZR 92/63 Lin Fahrer, der es sich angewöhnt hat, mit einem großen Abstand an M te n d e n Fahrzeugen vorbeizufahren, wird da© au8B/un, wenn im Einzolfalle derartige Gefahren nicht zu erwarten ©ind" Reichert konnte auch nicht mit Sicherheit erwarten, der Fahrer des anderen Wagens werde bei einer kurzen Ausweichbewegung Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr nehmen" Wohl muß ©ich ein Kraftfahrer, der sich zur Straßenmitte einerönenti will, um nach links abzubiegen, vorher vergewissern, ob er nicht einen Hintermann gefährdet (BGHST 11, 296, 300; BGH NJW 1958, 1404 Nr. 18).
- BGH, 22.12.1959 - VI ZR 217/58
Rechtsmittel
Grundsätzlich muß ein Kraftfahrer, bevor er seine rechte Fahrbahnseite zur Mitte hin verläßt, die rückwärtige Fahrbahn beobachten und sich vergewissern, daß er dadurch keinen ihm nachfolgenden Fahrer ungebührlich behindert oder gefährdet (BGHSt 11, 296 [300] und Urteil des BGH vom 10. Juli 1958 - 4 StR 159/58 - NJW 1958, 1404 Nr. 8).
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