Rechtsprechung
| BGH, 09.04.1963 - 5 StR 587/62 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 18, 317
- NJW 1963, 1211
- MDR 1963, 607
- DB 1963, 958
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60
Volkswagenprivatisierung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 05.01.1955 - IV ZR 154/54
Rechtsmittel
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- BGH, 18.07.1963 - 1 StR 130/63
Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk-GmbH in private Hand - …
Hieran ist der Senat durch die Entscheidungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. April 1963 - 5 StR 587/62 (= BGHSt 18, 317) und 5 StR 596/62 - nicht gehindert.In Wirklichkeit ist die Zuteilung der VW-Aktien, wie jetzt offenkundig ist (vgl. die Darstellung im Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 18, 317, ferner bei Bode NJW 1963, 238 und bei Müller DRiZ 1963, 55), in folgender Weise vor sich gegangen:.
Diese Ansicht steht nach Meinung des Senats nicht in Widerspruch mit der Auffassung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 18, 317, 323 [BGH 09.04.1963 - 5 StR 587/62], wo dieser Senat die Voraussetzungen des Betrugs hinsichtlich des Sozialrabatts nur wegen des ungenügend festgestellten Sachverhalts nicht für nachgewiesen gehalten und einen Vermögensschaden insoweit nur für einen hier nicht in Betracht kommenden besonders gelagerten Fall verneint hat.
- BGH, 09.04.1963 - 5 StR 596/62
Rechtsmittel
Der Senat hat in dem heute verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 5 StR 587/62 eingehend anhand der Gesetzesbestimmungen und der Gesetzesgeschichte dargelegt, daß das Privatisierungsgesetz es den Belegschaftsmitgliedern des Volkswagenwerkes weder ausdrücklich noch stillschweigend verbot, das ihnen gesetzlich verliehene Recht, Aktien des Werkes zu erwerben, an Dritte abzutreten oder sich zu verpflichten, die Aktien sofort nach Erwerb weiterzuveräußern, und daß auch allgemeine gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.Den in der Entscheidung, des Senats 5 StR 587/62 gemachten Darlegungen ist für diese Gruppe nur folgendes hinzuzufügen:.
Daß der Angeklagte die Rechte der Helga C. unentgeltlich erworben hat, während es sich in dem dem Urteil 5 StR 587/62 zugrunde liegenden Fall durchweg um entgeltlichen Erwerb gehandelt hat, macht ebenfalls keinen rechtlichen Unterschied.
- BGH, 16.12.1963 - GSSt 1/63
Anforderungen an das Vorliegen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils im Sinne …
Daran ist er jedoch, soweit der Angeklagte wegen betrügerischen Aktienerwerbs durch Strohmänner verurteilt worden ist, durch zwei Urteile des 5. Strafsenats vom 9. April 1963 (5 StR 587/62 = BGHSt 18, 317 und 5 StR 596/62) gehindert. - BGH, 21.07.1964 - 1 StR 162/63
Unterzeichnung von Kaufanträgen für Aktien - Ausnutzung einer Bezugsberechtigung
Vergeblich bezieht sich der Angeklagte in seinen neuerlichen Eingaben wegen seines angeblichen Rechtsirrtums auf das durch die oben angeführte Entscheidung des Großen Strafsenats überholte Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 18, 317. - BGH, 01.10.1963 - 5 StR 267/63
Rechtsmittel
Auf die Entscheidung BGHSt 18, 317 beruft sich die Revision daher zu Unrecht.
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