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Rechtsprechung
   BGH, 01.04.1952 - 2 StR 13/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,329
BGH, 01.04.1952 - 2 StR 13/52 (https://dejure.org/1952,329)
BGH, Entscheidung vom 01.04.1952 - 2 StR 13/52 (https://dejure.org/1952,329)
BGH, Entscheidung vom 01. April 1952 - 2 StR 13/52 (https://dejure.org/1952,329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer nachträglichen sachlichen Berichtigung urteilsbegründender Tatsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 248
  • NJW 1952, 675
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (1)

  • RG, 23.12.1895 - 4864/95

    Sind Berichtigungen der Entscheidungsgründe nach Verkündung des Urteiles …

    Auszug aus BGH, 01.04.1952 - 2 StR 13/52
    Nachträgliche sachliche Berichtigungen an den so gewonnenen Feststellungen sind nicht zulässig; das Revisionsgericht darf sie daher gar nicht beachten, RGSt 28, 81, 247. Nur Schreibfehler und ähnliche Versehen können wirksam berichtigt werden.
  • BGH, 14.11.1990 - 3 StR 310/90

    Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung; Rechtsfolgen einer unzulässigen …

    Unzulässige Änderungen sind für das Revisionsgericht unbeachtlich (BGHSt 2, 248, 249; 3, 245, 247 f.); sie führen nicht dazu, daß dem Revisionsführer durch Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nach Ablauf der Begründungsfrist eine längere Frist zur Erhebung von Verfahrensrügen eröffnet wird.

    Dies ist dann der Fall, wenn sich reine Schreibfehler oder sonstige äußere Unstimmigkeiten aus der Urteilsurkunde selbst ergeben (vgl. BGHSt 2, 248; 3, 245; 7, 75; BGH NJW 1952, 797; BGH StV 1985, 401; BGH, Urteil vom 29. Mai 1952 - 5 StR 101/52 und Urteil vom 25. September 1952 5 StR 513/52).

  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines …

    Aus den Urteilsgründen, die allein Grundlage der Sachrüge sein können (BGHSt 2, 248, 249) [BGH 01.04.1952 - 2 StR 13/52], ergibt sich darüber nichts.
  • BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52

    Rechtsmittel

    Der 2. Strafsenat lehnt in der Entscheidung BGHSt 2, 248 die Berücksichtigung einer Änderung des im angefochtenen Urteil dargestellten Sachverhalts ab, weil nur Schreibfehler und ähnliche Versehen berichtigt werden dürften.
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