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Rechtsprechung
   BGH, 13.12.1951 - 3 StR 683/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,327
BGH, 13.12.1951 - 3 StR 683/51 (https://dejure.org/1951,327)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1951 - 3 StR 683/51 (https://dejure.org/1951,327)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1951 - 3 StR 683/51 (https://dejure.org/1951,327)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 71
  • NJW 1952, 395
 
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Wird zitiert von ... (45)Zitiert selbst (7)

  • RG, 07.10.1921 - 994/21

    Darf im Geschäftsverteilungsplan ein Landgerichtsdirektor, der zum Vorsitzenden …

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  • RG, 12.02.1921 - IV 888/20

    Kann ein Landgerichtsdirektor zum Vorsitzenden mehrerer Strafkammern bestellt …

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  • RG, 17.12.1920 - IV 1706/20

    Kann das dienstälteste Mitglied einer Strafkammer den Direktor auch dann im …

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  • RG, 20.10.1926 - VII 15/26

    Gerichtsverfassung

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  • RG, 12.04.1920 - III 276/20

    Kann schon bei Beginn des Geschäftsjahrs angenommen werden, daß der gesetzliche …

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  • RG, 21.04.1931 - III 85/30

    Welche Voraussetzungen sind für eine dem Gesetz entsprechende Führung des …

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  • RG, 22.11.1928 - II 1030/28

    Darf der Vorsitz in der Großen Strafkammer einem Landgerichtsdirektor abwechselnd …

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  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH …

    Erfordert die Entscheidung im Kollegialorgan danach uneingeschränkt, dass bei der Beratung und Entscheidungsfindung alle Mitglieder des Spruchkörpers vollständig über den Sach- und Streitstand informiert sind, ist nicht ersichtlich, warum der Vorsitzende nicht auf dieser Informationsgrundlage seinen richtunggebenden Einfluss, durch den eine zusätzliche Gewähr für Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb der Spruchkörper geboten wird (BGHSt 2, 71 ; 21, 131 ; 25, 54 ; BGHZ 37, 210 ), einbringen könnte.

    Die sich in dieser Rechtsprechung niederschlagende Gegenüberstellung zwischen der Wahrnehmung der richterlichen Aufgaben durch den Vorsitzenden einerseits und ihrer Wahrnehmung durch dessen Vertreter andererseits (vgl. BGHSt 2, 71 ; BGHZ 37, 210 ; HessVGH…, Urteil vom 27. April 1998 - 6 UE 745/98.A -, juris, Rn. 30) zeigt, dass die 75 %-Grenze die quantitative Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden betrifft.

  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    dd) Die Übertragung eines Doppelvorsitzes bei zwei Strafsenaten des Bundesgerichtshofs stellt ein Arbeitspensum dar, das dem Vorsitzenden - unabhängig von seiner konkreten Person - nicht mehr die verantwortungsvolle Ausübung der richterlichen Tätigkeit in beiden Senaten ermöglicht (vgl. zum gleichzeitigen Vorsitz in mehreren Strafkammern beim Landgericht BGHSt 2, 71, 73, wo der BGH aber - wie bei BGHSt 8, 17, 18 - nicht auf die damit verbundene Belastung des Vorsitzenden und den Einfluss auf dessen Unabhängigkeit, sondern auf dessen fehlenden richtungsgebenden Einfluss zur Leitung der Spruchkörper abstellt).
  • BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08

    Göttinger Urteil wegen vierfachen Mordes rechtskräftig

    Schließlich obliegt es in erster Linie dem Vorsitzenden, bei wechselnder Zusammensetzung der Kammer, insbesondere beim Hinzutreten jüngerer richterlicher Mitglieder, Güte und Stetigkeit ihrer Rechtsprechung und damit letztlich die Rechtssicherheit in besonderem Maße zu gewährleisten (vgl. BGHSt 2, 71, 73; 21, 131, 133; BGHZ 37, 210, 212; 49, 64, 66).".
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