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   BGH, 09.01.1953 - 1 StR 628/52   

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https://dejure.org/1953,181
BGH, 09.01.1953 - 1 StR 628/52 (https://dejure.org/1953,181)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1953 - 1 StR 628/52 (https://dejure.org/1953,181)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1953 - 1 StR 628/52 (https://dejure.org/1953,181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 370
  • NJW 1953, 1480 (Ls.)
  • NJW 1953, 475
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 92/51

    Weitergabe eines durch Betrug erlangten Schecks an einen gutgläubigen Dritten

    Auszug aus BGH, 09.01.1953 - 1 StR 628/52
    Der Senat hat sie schon in BGHSt 1, 92 gutgeheissen.
  • RG, 22.12.1938 - 3 D 904/38

    Betrug kann auch begehen, wer eine unterschlagene Sache an einen Gutgläubigen

    Auszug aus BGH, 09.01.1953 - 1 StR 628/52
    Für den ähnlich liegenden Fall des gutgläubigen Eigentums erwerbes hat schon das Reichsgericht in RGSt 73, 61 entschieden, dass dieser Erwerb einen durch gleichzeitige Vermögensverfügung eingetretenen Schaden nicht notwendig ausgleicht.
  • BGH, 20.07.1966 - 2 StR 188/66

    Selbstfahrer - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung aufgrund der Täuschung

    Der Nachweis einer solchen konkreten Gefährdung ist von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anerkennung der Vermögensgefährdung als Vermögensschaden stets gefordert worden (RGSt 73, 61, 64; BGHSt 3, 370, 372; 15, 83; BGH Urteil vom 17. Februar 1965 - 2 StR 561/64).
  • BGH, 29.07.1960 - 1 StR 213/60

    Moped - § 263 StGB, Vermögensgefährdung, § 932 BGB, wirtschaftliche

    Das Oberlandesgericht sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch das Urteil des Senats vom 9. Januar 1953, BGHSt 3, 370 und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
  • BGH, 06.06.1973 - 1 StR 82/72

    Befugnis der Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Strafvorschriften

    Die Vermögensgefährdung ist als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB stets anerkannt worden, wenn es sich nicht um eine rein abstrakte, sondern um eine nach den besonderen Umständen des Falles unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Vertragsparteien konkretisierte Gefährdung handelt (BGHSt 3, 370, 372; 15, 83, 87; 21, 112, 113).
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