Rechtsprechung
| BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 27/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht - Berechnung der Arbeitszeit unter Berücksichtigung anrechenbarer Fehlzeiten - Anforderungen an den Antrag des Strafgefangenen auf Freistellung von der Arbeitspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
Voraussetzungen der Freistellung von der Arbeitspflicht
Papierfundstellen
- BGHSt 35, 95
- NJW 1988, 2118
- MDR 1988, 249
- NStZ 1988, 149
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 21.02.1984 - 2 BvR 1242/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitspflicht …
Auszug aus BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 27/86
Er soll die körperliche und seelische Erholung des Strafgefangenen, die Erhaltung und Wiederauffrischung seiner Arbeitskraft ermöglichen und bei ihm "durch Gewährung von Gegenleistungen für die Ausübung abhängiger Arbeit eine positive Einstellung zur Arbeit ... erzeugen und dadurch seine Fähigkeit und Bereitschaft ... erhalten oder ... entwickeln, sich nach seiner Entlassung über eine berufliche Tätigkeit sozial zu integrieren und die Mittel zur Befriedigung seiner und seiner Familie Bedürfnisse zu erlangen" (vgl. BVerfGE 66, 199, 207 f. unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 7/918 S. 71).Der Freistellungsanspruch setzt nicht voraus, daß der Strafgefangene ununterbrochen an allen Werktagen gearbeitet hat (vgl. BVerfGE 66, 199, 209).
- OLG Hamm, 07.07.1986 - 1 Vollz (Ws) 69/86
Auszug aus BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 27/86
Das Oberlandesgericht Hamm (NStZ 1986, 527) hat die vom Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG zugelassen. - OLG Karlsruhe, 19.06.1981 - 1 Ws 92/81
Auszug aus BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 27/86
Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde (OLG Karlsruhe NStZ 1981, 455; OLG Celle StV 1982, 28, 29).
- OLG Nürnberg, 21.03.2011 - 1 Ws 97/11
Gesundheitsbedingt nicht mögliche Vollzeitbeschäftigung ist wie …
Dagegen setzt der Freistellungsanspruch nicht voraus, dass der Strafgefangene ununterbrochen an allen Werktagen gearbeitet hat (BGHSt 35, 95, 98).Die Anrechnung weiterer, nicht krankheitsbedingter Fehlzeiten steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde (BGHSt 35, 95, 98; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 455 ).
Eine von dem Beschwerdeführer begehrte anteilige Freistellung entsprechend des von ihm jährlich geleisteten Arbeitszeitanteils sieht das Gesetz nicht vor (BGHSt 35, 95 ).
- OLG Koblenz, 31.12.1991 - 2 Vollz (Ws) 38/91 Abgesehen davon stehe die vorbezeichnete Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm auch in Widerspruch zu der (NStZ 1988, 149 abgedruckten) Entscheidung des BGH vom 24. November 1987, wonach die Nichtanrechenbarkeit von unverschuldeten Arbeitsfehlzeiten nicht zur Unterbrechung, sondern nur zur Hemmung des Jahresablaufs und damit zur Möglichkeit des Anspruchserwerbs durch Nacharbeit führe.
Das ist - unabhängig von der in der Rechtsprechung unterschiedlich beantworteten (sekundären) Frage, ob die Jahresfrist durch längere, nicht mehr anrechenbare Fehlzeiten nur gehemmt oder unterbrochen wird - einhellige Rechtsauffassung (vgl. BGH NStZ 1988, 149 ; OLG Hamm NStZ 1989, 445 ; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 455 ; OLG Stuttgart NStZ 1987, 479 ;… Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 3. Auflage, § 42 , Rdn. 4 m.w.N.).
- OLG Hamm, 15.01.2015 - 1 Vollz (Ws) 671/14
Gefangene haben Anspruch auf bezahlten "Urlaub" im Knast - Fragen der Berechnung
Dies ist in der Rechtsprechung dahingehend umgesetzt worden, dass es in einem Fall, in dem es nicht mehr angemessen ist, Fehltage auf die Jahresfrist anzurechnen, es nicht zur Unterbrechung, sondern zur Hemmung der Jahresfrist kommt und der Gefangene dann erst nach Ablauf von ggf. erheblich mehr als einem Jahr ab Arbeitsaufnahme "ein Jahr lang" Tätigkeit ausgeübt hat (BGHSt 35, 95; OLG Hamm MDR 1989, 764). - OLG Hamm, 31.01.1989 - 1 Vollz (Ws) 363/88 Für den Fall, daß die unter Berücksichtigung anrechenbarer Fehltage zu bestimmende Arbeitszeit kürzer gewesen ist, sieht das Gesetz eine anteilige Freistellung nicht vor (BGHSt 35, 95 [hier: IV (467) 169 d].
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